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Info: Umtausch im Weihnachtsgeschäft

Die Zeit des Kaufes von Weihnachtsgeschenken aktualisiert Probleme rund um Umtausch und Gewährleistung. Ein vorweihnachtlicher Beitrag zur Klärung der Rechtsgrundlagen.

Ein altes Rechtsprichwort sagt: "Augen auf, Kauf ist Kauf"; will sagen: Von einem gültig geschlossenen Kaufvertrag kann man nicht einfach wieder zurücktreten. Man kann also nicht davon ausgehen, dass man eine Kaufsache einfach wieder zurückgeben bzw. umtauschen kann.

Der Umtausch ist entweder ein Recht, das der Händler in seinen Geschäftsbedingungen ausdrücklich einräumt, das man im Einzelnen aushandeln kann (schriftliche Bestätigung auf der Quittung verlangen) oder das der Unternehmer "in Kulanz" einfach de facto einräumt. Hat man keine Zusicherung des Unternehmers, kann man sich aber nicht darauf verlassen.

Davon ist ein allfälliger Mangel der Sache zu unterscheiden. Wenn beispielsweise der Videorecorder nicht aufzeichnet, fehlt eine im Verkehr vorausgesetzte Eigenschaft und der Händler ist zur Gewährleistung verpflichtet. Je nach Mangel muss er Verbesserung bewirken, einen Preisnachlass gewähren oder gar den Kaufpreis gegen Rückgabe der Sache zurückerstatten.

Dagegen ist die vertragliche Garantie im Gesetz überhaupt nicht geregelt. Sie ist die Zusicherung des Herstellers oder Händlers, im Fall eines Mangels für diesen einzustehen. Was das genau bedeutet, muss man aus den jeweiligen Garantiebedingungen entnehmen.

Siehe zu diesen und anderen Verbraucherproblemen: Kolba, Lehofer, Ihre Rechte als Konsument, ÖGB-Verlag, 298.- öS (im Buchhandel, bei LIBRO und beim VKI).

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