Im Zuge der Identitätsfeststellungen bei anonymen Sparbüchern verwendet die BAWAG ein Formular, das folgende Klausel enthält:
"Ich erkläre mich damit einverstanden, dass die BAWAG die im Rahmen der Geschäftsbeziehungen mit mir bekannt gewordenen Daten an konzernverbundene Unternehmen wie die easybank AG, Kapital & Wert Bank AG, SPARDA Bank AG, Österreichische Verkehrskreditbank AG, LBA Landes-Bausparkasse AG, BAWAG-Versicherung AG und BAWAG Leasing GmbH für Informations- und Werbezwecke übermittelt und verarbeitet."
Der VKI hat die BAWAG - im Auftrag des BMJ (Sektion Konsumentenschutz) - mit folgender Begründung abgemahnt und - mangels Unterlassungserklärung - geklagt:
Diese Vereinbarung verstößt gegen das Transparenzgebot des § 6 Abs 3 KSchG, da unklar ist, an welche Unternehmen diese Daten übermittelt werden sollen. Die vorliegende Vereinbarung enthält eine demonstrative Aufzählung, sodass für den Kunden nicht bestimmbar ist, welche Unternehmen derzeit und künftig dem BAWAG-Konzern (allenfalls auch im Ausland) zugehörig sind, bzw. sein werden (vgl dazu 27.1.1999, 7 Ob 170/98w). Eine solche Vereinbarung kommt einer generellen Zustimmung zur Aufhebung des Bankgeheimnisses gleich, da für den Kunden die Reichweite seines Verzichts nicht mehr überschaubar ist.
Was den Übermittlungszweck betrifft, kann ein Kunde zwar nachvollziehen, dass seine Daten zum Zweck der Werbung übermittelt werden sollen, unklar ist jedoch, wieso konzernverbundene Unternehmen sämtliche Daten jener BAWAG Kunden, die Einlagen bei der Bank haben, aus Informationszwecken bekommen sollen. Da der Informationszweck neben dem Werbezweck angeführt wird, muss wohl davon ausgegangen werden, dass damit ein von der Werbung abgesonderter Zweck verfolgt wird, dessen Tragweite aber wegen der Allgemeinheit der Formulierung nicht abschätzbar ist.
Überdies ist diese Vereinbarung auch gröblich benachteiligend im Sinne des § 879 Abs 3 ABGB und überraschend im Sinne des § 864a ABGB. Anlässlich der Identitätsfeststellung muss es für einen Kunden jedenfalls überraschend sein, wenn plötzlich sämtliche Daten, die aus sämtlichen seiner Geschäftsbeziehungen mit der BAWAG resultieren, weitergegeben werden sollen. Der Umfang dieser Daten, der bei weitem über die Zwecke der Werbung hinausgeht, kann vom Kunden wohl nur nach reiflicher Überlegung und bei länger andauernder Geschäftsbeziehung überhaupt nur nach intensiver Recherche realisiert werden. Die gröbliche Benachteiligung ist darin zu sehen, dass Daten, die zu unterschiedlichsten Zwecken erhoben und teilweise gar nicht beim Betroffenen selbst ermittelt wurden, so dass der Betroffene von deren Existenz möglicherweise gar nichts weiß, an nur teilweise konkretisierte Unternehmen auf Grund der Klausel weitergegeben werden könnten.
Letztendlich verstößt diese Vereinbarung auch gegen § 8 Abs 1 Z 2 DSG 2000. Diese Bestimmung entspricht weitgehend § 18 Abs 1 Z 1 DSG 1978 idF ab 1.3.1988. Insofern kann davon ausgegangen werden, dass das zu § 18 Abs 1 Z 1 DSG 1978 idF ab 1.3.1988 ergangene Rundschreiben des BKA-VD, 810.008/1-V/1a/85 auch auf § 8 Abs 1 Z 2 DSG 2000 anwendbar ist. Demgemäss muss eine Übermittlungsklausel auch "einen ausdrücklichen Hinweis auf den jederzeit möglichen Widerruf" enthalten. Darüber hinaus wird ein solcher Hinweis auch aus Gründen des § 6 Abs 3 KSchG geboten sein.