Zum Inhalt

Info: VKI macht Zinsschaden bei Polizzendarlehen erfolgreich geltend

Eine Versicherung hatte ein Polizzendarlehen vergeben und dabei die Zinsen aus Sicht des VKI nicht marktkonform angepasst. Nach Klagseinbringung bezahlte die Versicherung den beträchtlicher Zinsschaden.

Ein Konsument schloss im November 1988 eine Lebensversicherung über € 14.534,57 (ATS 200.000,--) ab und erhielt im Jänner 1993 auf seinen Wunsch ein Polizzendarlehen als Vorauszahlung auf die Versicherungsleistung in Höhe von € 2.470,88 (ATS 34.000). Für dieses Polizzendarlehen bezahlte er zusätzlich zur ursprünglich vereinbarten monatlichen Prämie noch eine weiteren monatlichen Betrag an Zinsen.

Der Zinssatz für Polizzendarlehen unterlag 1993 der aufsichtbehördlichen Genehmigung, 1993 betrug er 9 %. Mit Ende 1994 fiel die Genehmigungspflicht weg, die Versicherung verrechnete allerdings trotz fallender Zinsen auf dem Geld- und Kapitalmarkt bis zum Vertragsablauf im Oktober 2003 weiterhin einen Zinssatz von 9 %.

Die dem Vertrag zugrundeliegenden Versicherungsbedingungen enthielten folgende Zinsanpassungsklausel: "Die Zinsen, deren Prozentsatz vom Versicherer nach den Weisungen der Aufsichtsbehörde jeweils festgelegt wird, sowie etwaige Nebengebühren sind in gleichen Raten wie die Prämien gleichzeitig mit diesen zu bezahlen, widrigenfalls der Betrag der Vorauszahlung sofort fällig wird und derjenige Teil der Versicherung, dessen Rückkaufswert den Betrag der Vorauszahlung nebst allfälligen Rückständen an Zinsen und Nebengebühren gleichkommt, als der Rückkauf erloschen gilt."

Nach der im Vertrag vereinbarten Zinsanpassungsbestimmung muss davon ausgegangen werden, dass die Vertragsparteien einen variablen Zinssatz vereinbaren wollten. Dieser hätte daher nach Wegfall der aufsichtsbehördlichen Zinsenfestlegung entsprechend an das Zinsniveau angepasst werden müssen. Als sachlich gerechtfertigter Parameter bietet sich für Polizzendarlehen die SMR an, welche die langfristige Refinanzierung am besten widerspiegelt. Eine Durchrechnung an Hand der SMR ergab einen Zinsschaden von etwa € 850,--.

Der VKI klagte im Auftrag des BMSG den Zinsschaden ein. Die Versicherung ließ es nicht auf einen Prozess ankommen und bezahlte nach Klagseinbringung Kapital und Kosten.

Diesen Beitrag teilen

Facebook Twitter Drucken E-Mail

Das könnte auch interessant sein:

OLG Wien: unzulässige Klausel eines Restschuldversicherers

OLG Wien: unzulässige Klausel eines Restschuldversicherers

Der VKI hatte im Auftrag des Sozialministeriums den Versicherer CNP Santander Insurance Europe DAC in einem Verbandsverfahren geklagt. Es handelt sich um eine Klausel, wonach die Leistung im Falle der Arbeitsunfähigkeit erstmalig an dem Fälligkeitstermin der Kreditrate erbracht wird, welcher dem Ablauf einer Frist von 6 Wochen ab Beginn der Arbeitsunfähigkeit folgt (=Karenzzeit). Die Klausel, auf die sich der Versicherer auch im Einzelfall berufen hat, um die Versicherungsleistung zu verweigern, wurde im Verbandsverfahren vom OLG Wien als unzulässig beurteilt, nachdem zuvor schon das HG Wien dem VKI recht gegeben hat. Das Urteil ist rechtskräftig.

VKI: Restschuldversicherer zahlt nach Klagseinbringung

VKI: Restschuldversicherer zahlt nach Klagseinbringung

Der VKI hatte im Auftrag des Sozialministeriums den Versicherer CNP Santander Insurance Europe DAC in einem Musterprozess geklagt. Eine Verbraucherin hatte für den Fall der Arbeitsunfähigkeit für einen Kreditvertrag eine Restschuldversicherung bei der CNP Santander Insurance Europe DAC abgeschlossen. Nachdem sie wegen Long Covid eine Zeit lang arbeitsunfähig war, zahlte der Versicherer nicht alle Kreditraten. Der Versicherer zahlte jedoch kurz nach der Klagseinbringung durch den VKI den gesamten Klagsbetrag. Die Klausel, auf die sich der Versicherer im Einzelfall berufen hat, um die Versicherungsleistung zu verweigern, wurde im Verbandsverfahren rechtskräftig für unzulässig erklärt.

OGH beurteilt Kreditbearbeitungsgebühr der WSK Bank als unzulässig

OGH beurteilt Kreditbearbeitungsgebühr der WSK Bank als unzulässig

Der Verein für Konsumenteninformation (VKI) hatte im Auftrag des Sozialministeriums die WSK Bank wegen unzulässiger Klauseln in ihren Kreditverträgen geklagt. Jetzt liegt die Entscheidung des Obersten Gerichtshofes (OGH) vor: Dieser beurteilt diverse Gebühren und Spesenklauseln in den Kreditverträgen als unzulässig, darunter auch die Kreditbearbeitungsgebühr in Höhe von 4 Prozent. Betroffene Kund:innen der WSK Bank haben nach Ansicht des VKI Rückforderungsansprüche.

Timesharing-Anbieter Hapimag – 48 Klauseln unzulässig

Der Verein für Konsumenteninformation (VKI) hatte die Hapimag AG wegen unzulässiger Klauseln in den AGB ihrer Timesharing-Verträge geklagt. Die Hapimag ist eine Aktiengesellschaft mit Sitz in der Schweiz, die ihren Mitgliedern Ferienwohnungen, Apartments und Hotels zur Verfügung stellt. Der VKI beanstandete 48 Bestimmungen in Geschäftsbedingungen, Reservierungsbestimmungen, Buchungsinformationen und den FAQs des Unternehmens. Das Handelsgericht Wien (HG Wien) erklärte nun alle 48 angefochtenen Klauseln für unzulässig. Wichtigster Aspekt des Urteils: Verbraucherrechtliche Bestimmungen kommen trotz „Aktionärsstatus“ der Kund:innen zur Anwendung. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.

47 Klauseln von Lyconet gesetzwidrig

47 Klauseln von Lyconet gesetzwidrig

Der Verein für Konsumenteninformation (VKI) hat – im Auftrag des Sozialministeriums – eine Verbandsklage gegen die Lyconet Austria GmbH (Lyconet) geführt. Lyconet, ein im Netzwerk-Marketing tätiges Unternehmen, vertrieb unter anderem das „Cashback World Programm“. Dabei handelt es sich um eine Einkaufsgemeinschaft, die es Mitgliedern ermöglichen sollte, durch den Bezug von Waren und Dienstleistungen bei Partnerunternehmen Vorteile zu erhalten. Gegenstand der Klage waren 47 Vertragsklauseln, die Bestandteil von Lyconet-Vereinbarungen und sogenannten Lyconet Compensation-Plänen waren. Diese wurden vom VKI unter anderem aufgrund zahlreicher intransparenter Regelungen und damit einhergehender Unklarheiten kritisiert. Nachdem bereits die Unterinstanzen alle beanstandeten 47 Klauseln als gesetzwidrig beurteilt hatten, erkannte auch der Oberste Gerichtshof (OGH) sämtliche Klauseln für unzulässig. Das Urteil ist rechtskräftig.

unterstützt durch das

Sozialministerium
Zum Seitenanfang