Ein Konsument schloss im November 1988 eine Lebensversicherung über € 14.534,57 (ATS 200.000,--) ab und erhielt im Jänner 1993 auf seinen Wunsch ein Polizzendarlehen als Vorauszahlung auf die Versicherungsleistung in Höhe von € 2.470,88 (ATS 34.000). Für dieses Polizzendarlehen bezahlte er zusätzlich zur ursprünglich vereinbarten monatlichen Prämie noch eine weiteren monatlichen Betrag an Zinsen.
Der Zinssatz für Polizzendarlehen unterlag 1993 der aufsichtbehördlichen Genehmigung, 1993 betrug er 9 %. Mit Ende 1994 fiel die Genehmigungspflicht weg, die Versicherung verrechnete allerdings trotz fallender Zinsen auf dem Geld- und Kapitalmarkt bis zum Vertragsablauf im Oktober 2003 weiterhin einen Zinssatz von 9 %.
Die dem Vertrag zugrundeliegenden Versicherungsbedingungen enthielten folgende Zinsanpassungsklausel: "Die Zinsen, deren Prozentsatz vom Versicherer nach den Weisungen der Aufsichtsbehörde jeweils festgelegt wird, sowie etwaige Nebengebühren sind in gleichen Raten wie die Prämien gleichzeitig mit diesen zu bezahlen, widrigenfalls der Betrag der Vorauszahlung sofort fällig wird und derjenige Teil der Versicherung, dessen Rückkaufswert den Betrag der Vorauszahlung nebst allfälligen Rückständen an Zinsen und Nebengebühren gleichkommt, als der Rückkauf erloschen gilt."
Nach der im Vertrag vereinbarten Zinsanpassungsbestimmung muss davon ausgegangen werden, dass die Vertragsparteien einen variablen Zinssatz vereinbaren wollten. Dieser hätte daher nach Wegfall der aufsichtsbehördlichen Zinsenfestlegung entsprechend an das Zinsniveau angepasst werden müssen. Als sachlich gerechtfertigter Parameter bietet sich für Polizzendarlehen die SMR an, welche die langfristige Refinanzierung am besten widerspiegelt. Eine Durchrechnung an Hand der SMR ergab einen Zinsschaden von etwa € 850,--.
Der VKI klagte im Auftrag des BMSG den Zinsschaden ein. Die Versicherung ließ es nicht auf einen Prozess ankommen und bezahlte nach Klagseinbringung Kapital und Kosten.