Zum Inhalt

Info: VKI-Studie

Das Einzugsermächtigungsverfahren gewinnt immer stärkere Bedeutung, da zahlreiche Unternehmen Ihre Kunden durch zusätzliche Gebühren im Fall der Rechnungsbegleichung durch Bareinzahlung oder Überweisung förmlich dazu "drängen", ihre Rechnungsbeträge mittels Einzug vom Konto des Kunden zuzulassen.

Beim Einzug von Forderungen im Einzugsermächtigungsverfahren erteilt der Kunde dem Unternehmer die Ermächtigung, die fälligen Rechnungsbeträge vom Konto des Kunden einziehen zu lassen. Gleichzeitig wird darin auch die kontoführende Bank des Kunden ermächtigt, den Rechnungsbetrag einzulösen.

In der Praxis kommt es immer wieder vor, dass von Firmen aufgrund der erteilten Ermächtigung falsche Beträge eingezogen werden, oder dass gar Beträge ohne Vorliegen einer Ermächtigung des Kunden abgebucht werden.

Im ersten Fall - und dies ist oft aufgrund mangelnder Information der Banken über das Produkt "Einzugsermächtigung" nicht bekannt - hat der Kunde die Möglichkeit, bei seiner kontoführenden Bank gegen den erfolgten Einzug binnen 42 Tagen ab dem Tag der Belastung Widerspruch zu erheben. Dieser Widerspruch verpflichtet die Bank, den eingezogenen Rechnungsbetrag - ohne Prüfung des Grundgeschäftes - wieder gutzuschreiben. Ein Verweis der Bank, den eingezogenen Betrag vom Unternehmer zurückzufordern, wäre daher verfehlt.

Im zweiten Fall besteht die Möglichkeit, den Widerruf über diese Frist hinaus bis zur Verjährung des Rückforderungsanspruches zu erstatten, wobei hier der Kunde wohl begründen bzw. beweisen muss, dass er keine Ermächtigung erteilt hat.

Da die Schriftform bei der Einzugsermächtigung des Kunden nicht unbedingt erforderlich scheint und es lediglich im Ermessen der Bank des Unternehmers liegt, ob sie einen schriftlichen Nachweis der vereinbarten Ermächtigung verlangt, gibt es auch Fälle, in denen Unternehmen telefonisch die Kontodaten der Kunden erfragen, diese mündliche Bekanntgabe der Kontodaten als Einziehungsermächtigung betrachten und in der Folge ohne schriftliche Ermächtigung Einzüge von diesen Konten vornehmen.

Der VKI erstellt nun im Auftrag des BMSG eine Studie zur Praxis von Einzugsermächtigungsverfahren, mit dem Ziel die Auswirkungen der Erteilung von Einzugsermächtigungen durch Verbraucher in der Praxis zu erforschen, Missstände und konsumentenpolitische Defizite aufzuzeigen und dementsprechend Lösungsvorschläge zu unterbreiten.

Wenn Sie daher entsprechend schlechte Erfahrungen aufgrund der Erteilung einer Einzugsermächtigung gemacht haben oder wenn gar Einzüge von ihrem Konto ohne ihre Ermächtigung vorgenommen wurden, dann melden sie uns diese bitte an:

VKI Rechtsabteilung

Mail: mecker@vki.or.at

Diesen Beitrag teilen

Facebook Twitter Drucken E-Mail

Das könnte auch interessant sein:

Geschlechtsumwandlung - OGH untersagt diskriminierende Versicherungsklausel

Geschlechtsumwandlung - OGH untersagt diskriminierende Versicherungsklausel

Der VKI klagte im Auftrag des Sozialministeriums den "muki Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit" aufgrund eines Risikoausschlusses, der transgender und intersexuellen Personen die Möglichkeit nimmt eine medizinisch notwendige Geschlechtsumwandlung mit Kostendeckung des Versicherers durchzuführen, wodurch diese Personengruppe diskriminiert wird. Der Oberste Gerichtshof (OGH) bestätigte die Rechtsansicht des VKI.

„Versicherungsmathematische Grundsätze“ müssen laut OGH nicht erklärt werden

Der VKI klagte im Auftrag des Sozialministeriums die Wiener Städtische wegen einer Klausel in der Polizze für eine Rentenversicherung sowie einer Klausel aus den Allgemeinen Versicherungsbedingungen. Beide Klauseln wurden von den Vorinstanzen für unzulässig erklärt. Die Wiener Städtische legte nur zur zweiten Klausel Revision gegen das Urteil des Berufungsgerichts beim OGH ein, die der OGH für berechtigt erachtete.

Unzulässige Ausschlussklausel der Generali Versicherung AG

Unzulässige Ausschlussklausel der Generali Versicherung AG

Der VKI hatte im Auftrag des Sozialministeriums die Generali Versicherung AG wegen einer Klausel geklagt, die den Versicherungsschutz für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen im Zusammenhang mit Akten der Hoheitsverwaltung ausschließt. Das Handelsgericht Wien gab dem VKI recht und erklärte die eingeklagte Klausel für unzulässig. Das Urteil ist rechtskräftig.

OLG Wien: 48 unzulässige Timesharing-Klauseln bei Hapimag

OLG Wien: 48 unzulässige Timesharing-Klauseln bei Hapimag

Der VKI hatte die Hapimag AG wegen unzulässiger Klauseln in den AGB ihrer Timesharing-Verträge geklagt. Das OLG Wien erklärte nun alle 48 angefochtenen Klauseln für unzulässig. Wichtigster Aspekt des Urteils: Verbraucherrechtliche Bestimmungen kommen trotz „Aktionärsstatus“ der Kund:innen zur Anwendung.

unterstützt durch das 

Sozialministerium

Zum Seitenanfang