Beim Einzug von Forderungen im Einzugsermächtigungsverfahren erteilt der Kunde dem Unternehmer die Ermächtigung, die fälligen Rechnungsbeträge vom Konto des Kunden einziehen zu lassen. Gleichzeitig wird darin auch die kontoführende Bank des Kunden ermächtigt, den Rechnungsbetrag einzulösen.
In der Praxis kommt es immer wieder vor, dass von Firmen aufgrund der erteilten Ermächtigung falsche Beträge eingezogen werden, oder dass gar Beträge ohne Vorliegen einer Ermächtigung des Kunden abgebucht werden.
Im ersten Fall - und dies ist oft aufgrund mangelnder Information der Banken über das Produkt "Einzugsermächtigung" nicht bekannt - hat der Kunde die Möglichkeit, bei seiner kontoführenden Bank gegen den erfolgten Einzug binnen 42 Tagen ab dem Tag der Belastung Widerspruch zu erheben. Dieser Widerspruch verpflichtet die Bank, den eingezogenen Rechnungsbetrag - ohne Prüfung des Grundgeschäftes - wieder gutzuschreiben. Ein Verweis der Bank, den eingezogenen Betrag vom Unternehmer zurückzufordern, wäre daher verfehlt.
Im zweiten Fall besteht die Möglichkeit, den Widerruf über diese Frist hinaus bis zur Verjährung des Rückforderungsanspruches zu erstatten, wobei hier der Kunde wohl begründen bzw. beweisen muss, dass er keine Ermächtigung erteilt hat.
Da die Schriftform bei der Einzugsermächtigung des Kunden nicht unbedingt erforderlich scheint und es lediglich im Ermessen der Bank des Unternehmers liegt, ob sie einen schriftlichen Nachweis der vereinbarten Ermächtigung verlangt, gibt es auch Fälle, in denen Unternehmen telefonisch die Kontodaten der Kunden erfragen, diese mündliche Bekanntgabe der Kontodaten als Einziehungsermächtigung betrachten und in der Folge ohne schriftliche Ermächtigung Einzüge von diesen Konten vornehmen.
Der VKI erstellt nun im Auftrag des BMSG eine Studie zur Praxis von Einzugsermächtigungsverfahren, mit dem Ziel die Auswirkungen der Erteilung von Einzugsermächtigungen durch Verbraucher in der Praxis zu erforschen, Missstände und konsumentenpolitische Defizite aufzuzeigen und dementsprechend Lösungsvorschläge zu unterbreiten.
Wenn Sie daher entsprechend schlechte Erfahrungen aufgrund der Erteilung einer Einzugsermächtigung gemacht haben oder wenn gar Einzüge von ihrem Konto ohne ihre Ermächtigung vorgenommen wurden, dann melden sie uns diese bitte an:
VKI Rechtsabteilung
Mail: mecker@vki.or.at