Nach der Neufassung des § 21 Abs 2 ABGB sind Minderjährige nunmehr Personen, die das 18.Lebensjahr noch nicht vollendet haben; haben sie das 14.Lebensjahr noch nicht vollendet, so sind sie unmündig.
Im Gegensatz zur geltenden Rechtslage, die eine Verlängerung und Verkürzung der Minderjährigkeit vorsieht (§§ 173, 174 ABGB, 266 AußStrG), soll die Volljährigkeit nach dem neuen Bundesgesetz in jedem Fall mit Vollendung des 18.Lebensjahres eintreten. Die Verkürzung bzw. Verlängerung der Minderjährigkeit wurde von Experten für entbehrlich erachtet. Fehlt die Einsichts-, Urteils- oder Geschäftsfähigkeit bei einer volljährigen Person, so besteht die Möglichkeit, einen Sachwalter zu bestellen.
Weiters wird dem § 154 ABGB ein weiterer Absatz hinzugefügt, wonach die fehlende Zustimmung des gesetzlichen Vertreters (bzw. des anderen Elternteils) oder die fehlende Genehmigung des Pflegschaftsgerichtes bei Abschluss eines genehmigungspflichtigen Rechtsgeschäftes durch eine schriftliche Erklärung des volljährig gewordenen Minderjährigen, diese Verpflichtungen als rechtswirksam anzuerkennen, saniert wird; ein schlüssiges Verhalten wird somit nicht mehr ausreichen.
Am 1. 7. 2001 wird dieses Bundesgesetz in Kraft treten.