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Info: ZPO-Novelle mit 1.1.2003 in Kraft

Die ZPO Novelle 2002 (BGBl 2002/76) soll eine Verfahrensbeschleunigung bringen. Sie gilt für alle Klagen, die nach dem 31.12.2002 bei Gericht einlangen.

  • Das Mahnverfahren wird auf alle Klagen auf Zahlung eines Geldbetrages bis zu € 30.000,-- und somit auf das Gerichtshofverfahren ausgedehnt (§ 244 ZPO). Die Abgrenzung zwischen Bezirksgericht und Gerichtshof bleibt gleich (€ 10.000,--). Die Frist für den Einspruch beträgt nunmehr einheitlich für Gerichtshof- und Bezirksgerichtverfahren 4 Wochen. Im Gerichtshofverfahren ist der Einspruch als Klagebeantwortung auszuführen. Beim Bezirksgericht genügt weiterhin ein unbegründeter Einspruch. Die verhandlungsfreie Zeit (bisher Begriff der "Gerichtsferien": 15.Juli bis 25. August und vom 24. Dezember bis 6. Jänner) hat keinen Einfluss auf den Beginn oder den Ablauf der Fristen für den Einspruch.
  • Das Gericht muss die Schlüssigkeit des beantragten Zahlungsbefehles prüfen (§ 244 Abs 2 ZPO). Demnach hat das Gericht zwar nicht die inhaltliche Richtigkeit, wohl aber die rechtliche Begründetheit des Klagebegehrens vor Erlassung der Entscheidung zu untersuchen.
  • Erste Tagsatzung und Beweisbeschluss werden abgeschafft. Es gibt nunmehr eine vorbereitende Tagsatzung für die Entscheidung über Prozesseinreden, die Erörterung des Vorbringens, die Vornahme eines Vergleichsversuches und allenfalls auch für die Parteieneinvernahme. Dazu ist die Partei bzw. ein informierter Vertreter stellig zu machen. Es wird somit bereits in der Sache selbst verhandelt (möglicherweise sogar abschließend).
  • Es besteht nunmehr eine besondere Prozessförderungspflicht (§ 178 Abs 2 ZPO). Zwar kann bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung weiteres Vorbringen erstattet werden, doch kann dieses spätere Vorbringen zurückgewiesen werden, wenn es grob schuldhaft nicht früher vorgebracht wurde und die Zulassung des verspäteten Vorbringens das Verfahren erheblich verzögern würde.
  • Ein Widerspruch gegen ein Versäumungsurteil ist nur mehr bei nicht rechtzeitiger Klagebeantwortung oder Versäumung der ersten Verhandlung im bezirksgerichtlichen Verfahren möglich. Sonst bleibt das Rechtsmittel der Wiedereinsetzung.
  • Bei Forderungen bis € 1.000,-- kann der Richter sowohl über den Grund als auch über die Höhe des Anspruches ohne Beweisaufnahme nach Ermessen entscheiden, wenn die Beweisaufnahme zu aufwendig wäre (§ 273 ZPO).
  • Weitere Änderungen, die zu einer Beschleunigung des Verfahrens führen sollen: Bei Beauftragung eines Gutachtens hat das Gericht dem Sachverständigen eine Frist für die Gutachtenserstattung zu setzen. Kann eine Ladung einer durch einen Anwalt vertretenen Partei nicht zugestellt werden, so können alle weiteren Ladungen zu Handen des Anwaltes erfolgen.
  • Durch die Einrichtung von Schiedsgerichten bei den Rechtsanwaltskammern und den Notariatskammern sollen die Gerichte entlastet werden.
  • Es gibt ein neues Revisionsmodell für das arbeitsgerichtliche Verfahren. Es kommt wie in der ZPO auch hier nunmehr darauf an, ob es sich um eine erhebliche Rechtsfrage handelt.

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