Für die prämienbegünstigte Zukunftsvorsorge gibt es im Steuerrecht eine Bindungsfrist von mindestens 10 Jahren. Versicherungen haben daher bisher in ihren Zukunftsvorsorge-Produkten eine vorzeitige Kündigung zumindest für diesen Zeitraum ausgeschlossen.
Diese steuerrechtliche Bindung steht allerdings in einem Widerspruch zu den zwingenden versicherungsrechtlichen Vorgaben, wonach Lebensversicherungen zumindest jährlich kündbar sind.
Das Handelsgericht Wien hat sich vor kurzem mit diesem (anscheinenden) Widerspruch beschäftigt und eindeutig festgehalten, dass die staatliche Zukunftsvorsorge jährlich kündbar ist (vgl. dazu VRInfo 2009 H 8, 7).
Der VKI forderte daher im Auftrag des BMASK die Generali Versicherung auf, den Kündigungsausschluss in den Versicherungsbedingungen nicht mehr zu verwenden und sich auch nicht darauf zu berufen.
Die Generali Versicherung hat dazu erfreulicherweise eine Unterlassungserklärung abgegeben und folgt damit der Rechtsansicht des HG Wien und des VKI.
Sollten andere Versicherungen die Rechtslage anders beurteilen und eine Kündigung verweigern, wird eine weitere gerichtliche Klärung erforderlich sein.