In seiner Entscheidung in der Rechtssache C - 489/07 vom 3.9.2009, Messner/Krüger zur Frage des von der Verbraucherin zu zahlenden Wertersatzes für die Nutzung eines Notebooks bis zur Ausübung ihres Widerrufsrechts im Fernabsatz entschied der EuGH, dass die Bestimmungen des Art. 6 der Fernabsatzrichtlinie 97/7 einer nationalen Regelung entgegenstehen, wonach der Verkäufer für die Nutzung einer im Fernabsatz gekauften Ware generell ein Benützungsentgelt verlangen kann, wenn der Verbraucher sein Widerrufsrecht fristgerecht ausübt. Diese Bestimmungen stehen jedoch nicht einer Verpflichtung des Verbrauchers entgegen, für die Benutzung der Ware Wertersatz zu leisten, wenn er diese auf eine mit den Grundsätzen des bürgerlichen Rechts unvereinbare Art und Weise, wie etwa entgegen des Gebotes von Treu und Glauben oder der Bereicherungsregeln benutzt hat, sofern die Zielsetzung dieser Richtlinie und insbesondere die Wirksamkeit und die Effektivität des Rechts auf Widerruf nicht beeinträchtigt werden.
Die Verbraucherin hatte Ende 2005 ein gebrauchtes Notebook um 278 Euro im Internet gekauft. Mitte 2006 wurde dieses defekt, der Verkäufer verweigerte die Reparatur. Im November 2007 machte die Verbraucherin - mangels Aufklärung durch den Verkäufer innerhalb offener Frist - von ihrem Rücktrittsrecht im Fernabsatz Gebrauch und forderte den Kaufpreis zurück. Der Beklagte machte dagegen Wertersatz iHv 316 Euro für 8 Monate Nutzung geltend, ausgehend von marktüblichen Mietkosten für ein vergleichbares Gerät.
Das vorlegende deutsche Gericht hat nun zu entscheiden, ob die Verbraucherin das Notebook entgegen von Treu und glauben genützt hat und doch ein Benützungsentgelt schuldet.
In Österreich wäre die Klage an der absoluten 3-Monats- Frist des § 5e Abs 3 KSchG gescheitert.
EuGH C - 489/07 vom 3.9.2009, Messner/Krüger