Der VKI führt gegen den AWD - wegen des Vorwurfes systematischer Falschberatungen von Anlegern - eine Sammelklage nach österreichischem Recht. Ein Wiener Rechtsanwalt wollte dem VKI untersagen lassen, für die Sammelklage zu werben. Sein Antrag auf eine einstweilige Verfügung wurde heute vom Oberlandesgericht Wien abgelehnt.
Im Frühjahr 2009 hat der VKI - im Auftrag des BMASK - Beschwerden von Anlegern gesammelt, die sich vom AWD beim Ankauf von Immofinanzaktien falsch beraten fühlten. Rund 6500 Beschwerden kamen zusammen. Diesen Personen bot der VKI die Teilnahme an einer Sammelklage nach österreichischem Recht gegen den AWD an. 2500 Anleger haben das Angebot angenommen. Der VKI hat am 30.6.2009 die ersteTranche der Sammelklage bei Gericht eingebracht. Es curde 2 MioEuro für 125 Geschädigte eingeklagt. Die erste Verhandlung wird am 22.10.2009, 12.00 am Handelsgericht Wien stattfinden.
Der AWD argumentiert in seiner Klagebeantwortung damit, dass eine Sammelklage unzulässig sei. Ähnlich hat auch ein Wiener Rechtsanwalt argumentiert, als er im Frühjahr 2009 gegen den VKI eine Einstweilige Verfügung beantragt hat, um dem VKI die Werbung für die Sammelklage zu untersagen.
Dieser Antrag wurde vom HG Wien abgewiesen. Nun hat sich auch das Oberlandesgericht Wien als Rekursgericht dem Erstgericht angeschlossen.
Die Sammelklage nach österreichischem Recht ist in Lehre und Judikatur anerkannt und es ist klar, dass damit - wenn der VKI eine solche Klage ankündigt - nicht eine "class action” nach amerikanischem Muster gemeint sein kann.
Das OLG Wien hat die ordentliche Revision nicht zugelassen. Der Kläger hat seine Klage inzwischen zurückgezogen.
OLG Wien 29.7.2009, 2 R 101/09a
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Beklagtenvertreter: Dr. Alexander Klauser, RA in Wien