Eine Konsumentin war beim Aussteigen aus einem Bus gestürzt und hatte in der Folge einen Herzinfarkt erlitten. Insgesamt ergab sich daraus eine dauernde Invalidität von 51,5 %.
In den Versicherungsbedingungen der privaten Unfallversicherung war u.a. folgende Klausel des Art. 6.3 AUVB enthalten: "Vom Versicherungsschutz umfasst sind ferner Unfälle, die durch den Herzinfarkt oder Schlaganfall herbeigeführt wurden; ein Herzinfarkt oder Schlaganfall gilt jedoch in keinem Fall als Unfallfolge."
Die gegenständliche Klausel enthält im letzten Satzteil einen transparent formulierten Risikoausschluss. Herzinfarkt und Schlaganfall sollen demnach in keinem Fall als Unfallfolge gelten. Die Regelung ist allerdings iSd § 879 Abs 3 ABGB gröblich benachteiliegend. Eine gröbliche Benachteiligung liegt nicht nur dann vor, wenn der Versicherungszweck ausgehöhlt wird, sondern bereits dann, wenn eine Regelung eine wesentliche Einschränkung gegenüber dem Standard bringt, den der Versicherungsnehmer von einer Versicherung dieser Art erwarten kann.
Derartige sogenannte Folgenklauseln sollen im Grenzbereich zwischen einem Unfall und degenerativen Körperzuständen gewährleisten, dass es sich bei Beschwerden nach einem Unfall wirklich um Unfallfolgen handelt. Verhindert soll demnach werden, dass der Versicherer Folgen tragen soll, die zwar möglicherweise durch einen Unfall ausgelöst wurden, früher oder später aber auf Grund von degenerativen Veränderungen ohnehin aufgetreten wären.
Vor diesem Hintergrund ist der vorliegende kategorische Risikoausschluss unzulässig, weil der Versicherungsschutz selbst bei ausschließlicher Ursächlichkeit und ohne jegliche Mitwirkung eines degenerativen Geschehens undifferenziert ausgeschlossen wird.
OGH 23.10.2019, 7 Ob 113/19x