Zum Inhalt

Kategorischer Ausschluss eines Herzinfarktes als Unfallfolge unwirksam

Der umfassende Ausschluss von Herzinfarkt und Schlaganfall als Unfallfolge in den AUVB 1989 ist gemäß § 879 Abs 3 ABGB unwirksam, weil damit eine Leistungsfreiheit auch für den Fall vorgesehen wird, bei dem ein Unfallereignis ausschließlich für den Herzinfarkt ursächlich ist und bei dem kein degenerativer Körperzustand vorliegt.

Eine Konsumentin war beim Aussteigen aus einem Bus gestürzt und hatte in der Folge einen Herzinfarkt erlitten. Insgesamt ergab sich daraus eine dauernde Invalidität von 51,5 %.

In den Versicherungsbedingungen der privaten Unfallversicherung war u.a. folgende Klausel des Art. 6.3 AUVB enthalten: "Vom Versicherungsschutz umfasst sind ferner Unfälle, die durch den Herzinfarkt oder Schlaganfall herbeigeführt wurden; ein Herzinfarkt oder Schlaganfall gilt jedoch in keinem Fall als Unfallfolge."

Die gegenständliche Klausel enthält im letzten Satzteil einen transparent formulierten Risikoausschluss. Herzinfarkt und Schlaganfall sollen demnach in keinem Fall als Unfallfolge gelten. Die Regelung ist allerdings iSd § 879 Abs 3 ABGB gröblich benachteiliegend. Eine gröbliche Benachteiligung liegt nicht nur dann vor, wenn der Versicherungszweck ausgehöhlt wird, sondern bereits dann, wenn eine Regelung eine wesentliche Einschränkung gegenüber dem Standard bringt, den der Versicherungsnehmer von einer Versicherung dieser Art erwarten kann.

Derartige sogenannte Folgenklauseln sollen im Grenzbereich zwischen einem Unfall und degenerativen Körperzuständen gewährleisten, dass es sich bei Beschwerden nach einem Unfall wirklich um Unfallfolgen handelt. Verhindert soll demnach werden, dass der Versicherer Folgen tragen soll, die zwar möglicherweise durch einen Unfall ausgelöst wurden, früher oder später aber auf Grund von degenerativen Veränderungen ohnehin aufgetreten wären.

Vor diesem Hintergrund ist der vorliegende kategorische Risikoausschluss unzulässig, weil der Versicherungsschutz selbst bei ausschließlicher Ursächlichkeit und ohne jegliche Mitwirkung eines degenerativen Geschehens undifferenziert ausgeschlossen wird.

OGH 23.10.2019, 7 Ob 113/19x

Das Urteil im Volltext.

Diesen Beitrag teilen

Facebook Twitter Drucken E-Mail

This could also be of interest:

Unzulässige Ausschlussklausel der Generali Versicherung AG

Unzulässige Ausschlussklausel der Generali Versicherung AG

Der VKI hatte im Auftrag des Sozialministeriums die Generali Versicherung AG wegen einer Klausel geklagt, die den Versicherungsschutz für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen im Zusammenhang mit Akten der Hoheitsverwaltung ausschließt. Das Handelsgericht Wien gab dem VKI recht und erklärte die eingeklagte Klausel für unzulässig. Das Urteil ist rechtskräftig.

OLG Wien: 48 unzulässige Timesharing-Klauseln bei Hapimag

OLG Wien: 48 unzulässige Timesharing-Klauseln bei Hapimag

Der VKI hatte die Hapimag AG wegen unzulässiger Klauseln in den AGB ihrer Timesharing-Verträge geklagt. Das OLG Wien erklärte nun alle 48 angefochtenen Klauseln für unzulässig. Wichtigster Aspekt des Urteils: Verbraucherrechtliche Bestimmungen kommen trotz „Aktionärsstatus“ der Kund:innen zur Anwendung.

Unterlassungserklärung der HDI Versicherung AG

Der VKI hat – im Auftrag des Sozialministeriums – die HDI Versicherung AG wegen einer Klausel in deren ARB 2018 idF vom 01.05.2021 abgemahnt. Diese Klausel sah zwar eine Anpassung der Versicherungssumme und der Versicherungsprämie an den VPI vor, nahm aber unter anderem die im Vertrag vorgesehenen Höchstentschädigungsleistungen von einer solchen Wertanpassung aus. Die HDI Versicherung AG gab am 15.07.2024 eine Unterlassungserklärung ab.

OLG Wien: Dauerrabattklausel des Versicherers Allianz unzulässig

OLG Wien: Dauerrabattklausel des Versicherers Allianz unzulässig

Der VKI klagte im Auftrag der Arbeiterkammer Oberösterreich die Allianz Elementar Versicherungs AG wegen deren Dauerrabattklausel und deren Kündigungsklausel. Das OLG Wien gab dem VKI Recht und erklärte die Klauseln für unzulässig. Das Urteil ist rechtskräftig. Versicherungsnehmer:innen, die aufgrund der Dauerrabattklausel eine Nachforderung bezahlt haben, können diese nun zurückfordern.

unterstützt durch das

Sozialministerium
Zum Seitenanfang