Die Klägerin öffnete als Fahrgast eines Taxis beim Aussteigen die Fahrzeugtüre, die ihr durch einen Windstoß aus der Hand gerissen wurde. Ein vorbeifahrendes Fahrzeug kollidierte mit der Türe, wodurch jenes Fahrzeug und das Taxi beschädigt wurden. Die Klägerin wird vom Eigentümer des Taxis auf Ersatz des an seinem Fahrzeug entstandenen Schadens geklagt. Sie begehrte von der Beklagten, mit der sie einen Haushaltsversicherungsvertrag (inkl Privat- und Sport-Haftpflichtversicherung) hat, Deckung. Die Beklagte lehnte die ihr abverlangte Deckung unter Berufung auf Art 15.4.3 ABH (Allgemeinen Bedingungen für Haushaltsversicherungen) ab.
Art 15.4.3 ABH lautet: „Artikel 15
Für welche Schadenersatzverpflichtungen wird keine Leistung erbracht? … 4. Schadenersatzverpflichtungen aus Schäden, die der Versicherungsnehmer oder die für ihn handelnden Personen verursachen durch Haltung oder Verwendung von
… 4.3 Kraftfahrzeugen oder Anhängern, die ein behördliches Kennzeichen tragen müssen oder tatsächlich tragen. …“
Art 15.4.3 ABH enthält nach seiner klaren Formulierung einen Risikoausschluss.
Nach der stRsp ergibt sich für verständige Versicherungsnehmer:innen zunächst nicht, dass eine Klausel wie Art 15.4.3 ABH bloß deshalb in die Versicherungsbedingungen aufgenommen wurde, um eine Doppelversicherung zu verhindern; daraus erhellt, dass die Klausel nicht ausschließlich der Abgrenzung zur Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung dient, sondern sie das besondere aus der Haltung und Verwendung von Kraftfahrzeugen resultierende Risiko ausschließen soll, weil es Zweck der in der Haushaltsversicherung eingeschlossenen Haftpflichtversicherung ist, Schadenersatzverpflichtungen der Versicherungsnehmer:innen als Privatpersonen abzudecken.
Es entspricht daher stRsp, dass Schadenersatzverpflichtungen aus der Haltung oder Verwendung von nach dem österreichischen KFG kennzeichenpflichtigen Kraftfahrzeugen schlechthin von der Haushaltsversicherung ausgeschlossen sind. Der Fachsenat des OGH hat ebenfalls bereits ausgesprochen, dass nicht nur das Ein- und Aussteigen aus einem Kraftfahrzeug zu dessen Betrieb gehört, sondern auch das damit verbundene Öffnen und Schließen der Fahrzeugtüren zum Zwecke des Ein- und Aussteigens, und dass die Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung nicht nur solche Schäden beim Betrieb, sondern darüber hinaus schon bei der Verwendung des Fahrzeugs schlechthin grundsätzlich zu decken hat. Umgekehrt besteht Deckungspflicht des Haushaltsversicherers nur dann, wenn der Schaden nicht aus einer Verwendung eines Kraftfahrzeugs entstanden ist.
Daraus folgt für den vorliegenden Fall, dass der Risikoausschluss zum Tragen kommt, weil das Türöffnen (zumindest) als Verwendung des Kraftfahrzeugs anzusehen ist, Art 15.4.3 ABH aber die Deckung für jedwede Verwendung des Fahrzeugs ausschließt.
Dabei kommt es nach dem klaren Wortlaut der Klausel nicht darauf an, ob der bei dieser Verwendung entstandene Schaden von einer anderen Versicherung gedeckt wäre, zumal sie in Ansehung der Verursachung von Schäden durch Verwendung eines Kraftfahrzeugs nicht danach unterscheidet, ob der Schaden vom verwendeten Kraftfahrzeug verschiedene Sachen oder das Kraftfahrzeug selbst betrifft. Der von der Klägerin durch Türöffnen verursachte Fahrzeugschaden ist daher von der zwischen den Parteien bestehenden Privathaftpflichtversicherung nicht gedeckt. Die Einwände, die Klausel sei intransparent nach § 6 Abs 3 KSchG und benachteiligend nach § 864a ABGB, sind nicht stichhältig.