In den Allgemeinen Bedingungen für die Einbruchsdiebstahlversicherung des beklagten Versicherers stand ua, dass die Versicherungsräumlichkeiten zu versperren sind, wenn sie von allen Personen verlassen werden. Die Verpflichtung, die Wohnung zu versperren, ist eine Obliegenheit mit dem jedem Versicherungsnehmer erkennbaren Zweck, ein unbefugtes Eindringen unmöglich zu machen oder zumindest erheblich zu erschweren. Dieser Zweck kann nicht bereits durch das bloße Zuziehen einer Wohnungstür erreicht werden, bietet dies doch schon nach allgemeinem Kenntnisstand einen weit geringeren Einbruchsschutz.
Der klagende Versicherungsnehmer hatte es unterlassen, die Nebeneingangstür zu versperren. Die versperrte Tür hätte nur mit größerem Schaden und mit höherem Spurenaufkommen, also nur mit insgesamt größerer krimineller Energie, geöffnet werden können. Daran ändert der Umstand nichts, dass die Nebeneingangstür ein Glaselement aufwies und als Fluchttür auch im versperrten Zustand durch das Einschlagen des Glaselements und die Verwendung des innen angebrachten Türgriffs hätte geöffnet werden können. Diese Vorgangsweise wäre ebenfalls mit entsprechender Lärmentwicklung, erhöhter Gewalteinwirkung und vermehrter Spurenlage verbunden gewesen, weshalb die Täter gerade das vergleichsweise unauffälligere Aufdrücken der unversperrten Tür wählten.
OGH 22.1.2020, 7 Ob 143/19h