(vgl. Konsument Ausgaben Juni und Oktober 2010). Das bedeutet, dass eine Teilnahme an den Ertragschancen der Aktienmärkte so gut wie nicht mehr möglich ist und somit die Performanceerwartung für die Zukunft insgesamt gering ist. Man muss sich daher in vielen Fällen darauf einstellen nur die garantierte Leistung zu erhalten.
Nach Einschätzung des VKI fehlt in den geprüften Fällen eine vertragliche Grundlage für eine derartige "Ausstoppung". Darüber hinaus gab es auch keine individuelle Aufklärung, in welcher Weise die Garantieabsicherung erfolgt und welche Folgen dies haben kann. Die Kunden haben daher ein Produkt erhalten, bei dem die Aktienquote auf Grund des Absicherungssystems für einen Großteil der Laufzeit faktisch beseitigt werden konnte, was - infolge der Finanzkrise - auch tatsächlich passierte.
Diese Ausstoppung ist nach Ansicht des VKI vertraglich nicht gehörig vereinbart und daher bestehen für jene Konsumenten, die - hätte man sie richtig informiert - das Produkt nicht gezeichnet hätten, ein Anspruch auf Schadenersatz durch Naturalrestitution (dh Rückzahlung der bezahlten Prämien gegen Auflösung des Vertrages).
Der VKI hat nunmehr im Autrag des BMASK eine erste Musterklage gegen die S Versicherung eingebracht, um Rechtsfragen zur "Ausstoppung" exemplarisch gerichtlich zu klären. Zentrale Frage ist dabei: Darf man ein solch wichtiges Element der Veranlagung dem Kunden beim Kauf verschweigen? Falls nein - welche Folgen hat dieses Fehlverhalten des Anbieters.
Was man der S Versicherung allerdings zu Gute halten muss: Sie hatte Ihre Kunden immerhin - wenn auch verspätet - im Frühjahr 2010 über die "Ausstoppung" informiert und eine Alternativveranlagung im Rahmen der neuen gesetzlichen Rahmenbedingungen angeboten. Andere Anbieter lassen ihre Kunden noch immer im Dunkeln, wie sie mit den Kurseinbrüchen bei Aktien im Zuge der Finanzkrise umgehen.