Laut Schalteraushang der BTV (Bank für Tirol und Vorarlberg AG) ist für Konsumkredite eine Bearbeitungsgebühr iHv 2,5 % vorgesehen und für hypothekarisch besicherte Verbraucherkredite 1 %.
Da die Kreditbearbeitungsgebühr eine Hauptleistung ist, kann sie nicht nach § 879 Abs 3 ABGB kontrolliert werden, da nach dieser Gesetzesbestimmung nur solche Klauseln kontrollfähig sind, die nicht eine Hauptleistung betreffen. Alles, was der Kreditnehmer über die Rückgabe der Valuta hinaus für den Erhalt der Leistung des Kreditgebers zu geben hat, ist Entgelt iSd § 988 ABGB, daher auch "Bearbeitungs -" oder "Manipulationsgebühren".
Der OGH begründet die Zulässigkeit der Kreditbearbeitungsgebühr damit, dass nach der Rechtsprechung des OGH auch die Gebühr für die Depotübertragung und die Kontoführungsgebühr für Kreditkonten zulässig ist. Außerdem dient die Bonitätsprüfung dem Schutz des einzelnen Kreditnehmers.
Auch die wertabhängige Gebührengestaltung ist zulässig, finden sich doch vergleichbare Gebührengestaltungen vielfach in der österreichischen Rechtsordnung.
Würde man - so der OGH - die Verrechnung eines Bearbeitungsentgelts nachträglich für unzulässig erklären, hätte dies zur Folge, dass die Kunden den Kredit zu einem niedrigeren Entgelt als dem vertraglich vereinbarten Effektivzins erhielten. Dazu kommt, dass derartige Gebühren seit Jahrzehnten üblich sind und Marktteilnehmer nicht mit der Unzulässigerklärung derartiger Klauseln rechnen mussten.
OGH 30.3.2016, 6 Ob 13/16d
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Klagsvertreter: Dr. Stefan Langer