Eine Klausel sah vor, dass im Falle der vorzeitigen Vertragskündigung durch den Leasingnehmer eine Abzinsung seiner Zahlungspflicht grundsätzlich mit dem 3-Monats-Euribor durchgeführt wird. Da der 3-Monats-EURIBOR bereits seit längerer Zeit negativ ist, führt die Klausel im Fall der vorzeitigen Kündigung nach § 26 Abs 7 VKrG derzeit zu überhaupt keiner Abzinsung zugunsten des Verbrauchers. Die Klausel benachteiligt daher Leasingnehmer gröblich.
Eine andere Klausel verstieß gegen die vom Gesetzgeber vorgegebene Regelung für die Rechtzeitigkeit von Banküberweisungen. Nach dem Konsumentenschutzgesetz ist es für die rechtzeitige Erfüllung einer Geldschuld durch Banküberweisung ausreichend, wenn der Verbraucher am Tag der Fälligkeit den Überweisungsauftrag erteilt. Abweichend davon sahen die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Porsche Bank AG vor, dass eine Zahlung des Kunden bereits am Fälligkeitstermin auf dem Konto der Porsche Bank AG zu sein hatte. Eine solche vom Konsumentenschutzgesetz abweichende Regelung ist ebenfalls unzulässig.
Zudem erklärte das OGH eine Klausel für nichtig, nach der Kunden unter anderem auch für Schäden hätten haften müssen, die durch leicht fahrlässiges Verhalten des Leasinggebers verursacht wurden.
OGH 31.8.2020, 6 Ob 24/20b
Klagsvertreter: Dr. Stefan Langer, Rechtsanwalt in Wien