Die vorzeitige Auflösung von Lebensversicherungen (Rückkauf) führt in den ersten Jahren grundsätzlich zu starken finanziellen Verlusten. Dies wurde den KonsumentInnen in der Vergangenheit nach Einschätzung des VKI meist nicht ausreichend dargelegt.
Im Streit um derartig intransparente Lebensversicherungen hatte der Oberste Gerichtshof (OGH) dazu kürzlich klargestellt, dass die üblicherweise in der Vergangenheit verwendeten Rückkaufswerte-Vereinbarungen gesetzwidrig sind. Die Aufklärung über die wirtschaftlichen Nachteile einer vorzeitigen Auflösung ist nämlich nicht ausreichend. Unbeantwortet blieb dabei allerdings die Frage, ob jedenfalls ein höherer Rückkaufswert verlangt werden kann.
Im nunmehrigen Verfahren hatte eine Konsumentin ihre Lebensversicherung nach vier Jahren Laufzeit gekündigt und dabei nur etwa zwei Drittel der bis dahin ausbezahlten Prämien ausbezahlt erhalten.
Das BGHS Wien hält dazu fest, dass Konsumenten bei gesetzwidrigen Rückkaufswerte-Vereinbarungen einen Schadenersatzanspruch haben. Das Gericht spricht der Konsumentin daher einen Betrag von € 913,-- zu. Dieser Betrag ergibt sich aus einer Verteilung der Abschlusskosten auf die ersten fünf Jahre.
Damit liegt auch für die vom BMSK beauftragte Sammelaktion des VKI eine erfreuliche Klarstellung vor. Der VKI schätzt in der Sammelaktion die Schäden bei einem Rückkauf von Lebensversicherungen ab und macht diese gegenüber den Versicherungen geltend.
Urteil: BGHS Wien 28.03.2007, 12C 1937/05y