Die Klauseln im Preisverzeichnis der beklagten Bank wurden vom LG Berlin als unzulässig beurteilt und die Bank verpflichtet, die unrechtmäßig eingehobenen Beträge zu refundieren. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.
Das Preisverzeichnis der beklagten Bank sah mit Wirkung ab August 2020 für Giro- und Tagesgeldkonten ein Verwahrentgelt vor. Für 25.000 Euro übersteigende Einlagen auf Girokonten wurde ein Entgelt von 0,5 Prozent pro Jahr verrechnet, bei Tagesgeldkonten erfolgte die Verrechnung für 50.000 Euro übersteigende Einlagen. Das hatte zur Folge, dass Verbraucherinnen und Verbraucher faktisch Negativzinsen auf einen Teil ihres Guthabens bezahlen mussten.
Das LG Berlin folgte der Argumentation des vzbv und erkannte durch die Verrechnung dieser Entgelte Abweichungen gegen gesetzliche Regelungen, wie etwa, dass die Verwahrfunktion dem Girovertrag immanent ist und gerade keine zusätzlich angebotene Sonderleistung darstellt, für die ein Entgelt verrechnet werden könnte. Denn die Verwahrfunktion eines Girokontos ist von Gesetzes wegen unentbehrlich. Das LG Berlin übertrug diese Beurteilung auch auf ein kostenfreies Girokonto, weil die rechtliche Bewertung nicht davon abhängen kann, ob die Beklagte eine Kontoführungsgebühr verrechnet oder nicht.
Die Bank gilt als Darlehensnehmer und muss daher für die Einlagenverwahrung Zinsen bezahlen. Der Zinssatz der Einlage kann laut LG Berlin -bei vertraglicher Vereinbarung - zwar auf „0“ sinken, Minuszinsen sind jedoch unzulässig. Denn das LG Berlin führte aus, dass den Kunden wenigstens der einbezahlte Betrag verbleiben muss, dies jedoch durch ein Verwahrentgelt umgangen wird. Daran vermögen auch geänderte wirtschaftliche Rahmenbedingungen nichts zu ändern.
Eine derartige Entgeltklausel benachteiligt Verbraucherinnen und Verbraucher daher unangemessen, urteilte das LG Berlin.
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Landgericht Berlin 28.10.2021, 16 O 43/21