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MPC-Fonds - Beratungsfehler Weichkosten

Der Verein für Konsumenteninformation führt im Auftrag des Sozialministeriums einen Musterprozess gegen die Hypo Steiermark. Verlangt wird Schadenersatz wegen falscher Anlageberatung im Zusammenhang mit dem erwerb von drei MPC-Fonds. In erster Instanz wurden nur 50 Prozent zugesprochen, weil ein Mitverschulden angenommen wurde. Das Berufungsgericht spricht nun aber 100 Prozent zu und hat die ordentliche Revision zugelassen.

Ein Lehrerehepaar hat in den Jahren 2004 - 2005 über Beratung eines Bekannten, der als Finanzberater bei der Hypo Steiermark tätig war, drei MPC-Fonds erworben: Holland 53, Mahler Star, Leben Plus V. Dem Ehepaar war wesentlich gewesen, dass die Anlage sicher und ertragreich sei; das hat der Berater auch zugesagt. Nur ein Krieg könne zu einem Totalverlust führen.

Diese Erwartung wurde schwer enttäuscht: Beim Holland 53 werden nun sogar geleistete Ausschüttungen zurückgefordert und auch die beiden anderen Veranlagungen stellten sich als erheblich riskanter heraus, als seinerzeit dargestellt.

Das Ehepaar hat seine Schadenersatzansprüche dem VKI abgetreten und der VKI hat die Hypo Steiermark auf Zahlung geklagt.

In erster Instanz ging das Gericht zwar von Beratungsfehlern aus, sah aber ein Mitverschulden von 50 Prozent bei der Anlegern und sprach daher auch nur 50 Prozent des verlangten Schadenersatzes zu.

Das Oberlandesgericht Graz (OLG Graz) hat nun aber den Einwand des Mitverschuldens verworfen.

Das OLG Graz sprach den gesamten Schadenersatz zu, weil es von einer falschen Anlegerberatung ausging.

Der Berater hatte dem Ehepaar die besonders hohen Weichkosten (Kosten die zu Beginn und während der Verwaltung eines Fonds anfallen) bei den MPC-Fonds nicht hingewiesen. Das Gericht folgt der Rechtsprechung des deutschen Bundesgerichtshofes (BGH), wonach ein Anleger über eine Weichkostenbelastung von über 15 Prozent jedenfalls zu informieren sei (BGH III ZR 359/02). Für die Anlageentscheidung ist nach dem BGH von wesentlicher Bedeutung und damit aufklärungspflichtig, in welcher Höhe der Anlagebetrag nicht dem Kapitalstock der Anlage zufließt oder nicht in den Gegenwert der Immobilien investiert wird.

Das Verfahren ergab, dass der Hypo-Berater zwar über das Agio von 5% Bescheid wußte, jedoch nichts über andere Weichkosten, über die er hätte aufklären müssen. Der Berater hatte den entsprechenden Kapitalmarktprospekt nie gesehen. Die Beratung allein aufgrund der Informationen des Verkaufsprospektes durchzuführen, ohne sich aufgrund des entsprechenden Kapitalmarktprospektes einen Überblick über das Produkt verschafft zu haben, widerspricht der durchschnittlichen Sorgfalt eines Anlageberaters, stellt das Gericht fest.

Tasächlich betrugen die Weichkosten (inkl. Agio) bei Holland 53 21%, bei Mahler-Star 34% und bei Leben Plus V 17%. Hätte das Ehepaar darüber Bescheid gewußt, dann hätten Sie nie diese Veranlagung gezeichnet. Das begründet die Haftung der Bank.

OLG Graz 20.5.2016, 2 R 6/16v
RA: Dr. Sebastian Schumacher
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Der VKI führt gegen die Hypo Steiermark auch drei Sammelklagen, die am Handelsgericht Wien anhängig sind. Die dort bereits vernommenen drei Berater bestätigen das Bild: Die von der MPC geschulten Bankberater hatten damals keine Ahnung von den Weichkosten, der Laufzeit und insbesondere dem Charakter der Ausschüttungen, die als Ertrag oder Zinsen dargestellt wurde und wo den Anlegern nicht klar war, dass diese Ausschüttungen – weil plangemäß über viele Jahre keine Gewinne, sondern nur Liquidität die Basis der Zahlungen waren – bei wirtschaftlicher Schwäche des Fonds zurückzuzahlen waren. Ein Berater der Hypo Steiermark brachte den Vorgang deftig auf den Punkt: Wenn wir das damals gewußt hätten, dann hätten wir den Schas nicht verkauft!

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