Die Kläger sind seit den 90iger Jahren Kunden der BKS gewesen. Im April 2004 wollte man eine Beratung durch den Bankberater, um liquide Mittel zur Vorsorge anzulegen, um mit Antritt der Pension den gewohnten Lebensstil beibehalten zu können. Der Berater bot dem Ehepaar darauhin eine Veranlagung im Sachwerte Rendite-Fonds Holland 53 an.
Der Berater klärte das Ehepaar nicht über folgende Punkte auf:
- dass es sich nicht um einen Immobilienfonds handelte, sondern um eine Unternehmensbeteiligung als Treuhandkommanditist.
- dass es dabei einen Totalverlust erleiden könne
- dass die in Aussicht gestellten "Ausschüttungen" von 7 - 8 Prozent keine Gewinnausschüttungen wären und bei Insolvenz der gesellschaft zurückgefordert werden können und selbst nach Kündigung eine Nachhaftung von fünf Jahren besteht
- dass nach Kündigung nach einer Laufzeit von 10 Jahren erst ein Auseinandersetzungsgutachten erstellt werden müsse und das Guthaben in drei Raten zurückbezahlt werde
Das Anlegerprofil war zum Teil vorausgefüllt; ebenso die Beitrittserklärung. Die Kläger haben das alles ungelesen unterschrieben. Der Berater hat nicht darauf hingewiesen, dass die Kläger Teile dieser Urkunden hätten zusätzlich lesen sollen.
Der Berater bestätigte die Nichtaufklärung in den wesentlichen Punkten.
Das gericht ging davon aus, dass zwar die Nichtaufklärung über die Stellung als Kommanditisten bereits verjährt sei, weil diews aus den Zusendungen des Fonds schon lange erkennbar gewesen wäre. Die anderen Beratungsfehler hat das Gericht als relevant angesehen und dem Ehepaar den geforderten Schadenersatz zugesprochen.
Das Gericht legt insbesondere dar, dass der Satz:"Entnahmen bei negativem Kapitalkonto können zu einem Wiederaufleben der beschränkten Haftung der Kommanditisten in Höhe der Entnahmen führen", sei keine hinreichend verständliche Aufklärung über die Rückzahlungsverpflichtung gewesen.
Das Nichtlesen der Unterlagen begründe kein Mitverschulden, da das Ehepaar keinerlei Grund hatte daran zu zweifeln, dass das Gesagte dem Geschriebenen entsprechen würde.
Dieser Anspruch ist nicht verjährt, weil dieser beratungsfehler dem Ehepaar erst auffallen konnte, als erstmals Ausschüttungen zurückgefordert wurden. Denn auch der Hinweis in den Zusendungen, "die Ausschüttung kann ganz oder teilweise Rückzahlungen aus der geleisteten Einlage enthalten", stelle keinen Hinweis für die Anleger dar, dass sie die an sie geleisteten Ausschüttungen würden zurückzahlen müssen.
Das Urteil ist nicht rechtskräftig.
LG Klagenfurt 19.9.2016, 21 Cg 41/15m
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Klagevertreter: Dr. Walter Vasoll, RA in Klagenfurt