Ein Ehepaar - beide Lehrer - hat im Jahr 2005 über einen Bekannten, der bei der Hypo Steiermark als Berater tätig war, drei geschlossene Fonds des Hamburger Emissionshauses MPC Münchener Petersen Capital AG erworben:
- 53. Sachwert Rendite-Fonds Holland (Immobilienfonds)
- MPC Mahler Star (Schiffsfonds)
- MPC Rendite-Fonds Leben plus V (Lebensversicherungsfonds
Der Preis: Je 10.000 Euro plus je 500 Euro Agio (=Spesen); gesamt also rund 35.000 Euro.
Das Ehepaar hatte bereits Veranlagungen in Sparbücher, Aktien und Fonds. Es wollte als "dritte Säule" Veranlagungen mit hoher Sicherheit, aber besserer Verzinsung als ein Sparbuch.
Der Berater kannte weder die Kapitalmarktprospekte der Fonds noch konnte er zwischen Gewinn- und Liquiditätsausschüttungen unterscheiden. Er pries eine Rendite von 6 - 8,5 Prozent an, ohne aufzuklären, dass bei Liquiditätsausschüttungen, diese erhaltenen Gelder - geht es dem Fonds wirtschaftlich schlecht - wieder zurückgefordert werden können. Ein Totalverlustrisiko redete er als nur im Fall eines Weltkrieges denkbar, klein.
Der Berater gab in seiner Vernehmung (Protokoll vom 16.4.2015) folgende, für die Bank wenig entlastende, Punkte an:
- Die KMG-Prospekte habe er nie gelesen. Diese seien auch in den Schulungen nie besprochen worden.
- Den Gesellschaftsvertrag habe er ebenfalls nie gelesen.
- Seine Informationsquelle waren Schulungen durch die CPM und die Verkaufsfolder.
- In den Verkaufsfoldern waren aber keine Risikohinweise enthalten.
- In den Schulungen seien nur die positiven Seiten der Veranlagung dargestellt worden.
Und der ehemalige Geschäftsführer der österreichischen Vertriebstochter der MPC (damals: MPC Austria, heute: CPM Anlagen Vertriebs GmbH in Liquidation) gab in seiner Vernehmung an, dass bei Informationsveranstaltungen für Kunden - an denen auch das Ehepaar teilgenommen hatte - auf Risiken der Veranlagung nicht hingewiesen wurde; es sei dabei nur darum gegangen das Interesse der Kunden zu wecken.
Das Gericht gab schließlich der Klage auf Schadenersatz wegen Falschberatung zum Teil statt. Das Gericht sah ein Mitverschulden von 50 Prozent und daher muss die Bank nur die Hälfte des Schadens ersetzen. Die Konsumenten hätten - als in Anlagesachen nicht völlig unerfahren - aufgrund von Hinweisen in den unterzeichneten Unterlagen wegen des Risikos nachforschen müssen.
Das Urteil ist nicht rechtskräftig. Die Frage des Mitverschuldend wird seitens des VKI jedenfalls durch Berufung bekämpft werden.
LGZ Graz 30.10.2015, 17 Cg 113/13z
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Klagevertreter: Dr. Sebastian Schumacher, RA in Wien