Der OGH hatte in mehreren Verfahren bestätigt, dass Banken nicht einseitig die Marge als Kreditzinsuntergrenze festlegen dürfen. Der VKI stellte daraufhin bereits im Juni für Konsumentinnen und Konsumenten einen Musterbrief bereit, mit dem sie ihre Banken auffordern konnten, die Zinsen richtigzustellen. Dieser Musterbrief wurde bereits mehrere tausend Male heruntergeladen. Manche Banken hatten daraufhin angekündigt, die zu viel verrechneten Zinsen gutzuschreiben. Der VKI freut sich sehr, durch seine Klagen so vielen Konsumenten in diesem großen Umfang Hilfe leisten zu können. Immerhin hätten die betreffenden Banken in Summe 360 Mio. Euro an die Konsumenten zurückzuzahlen, berichteten Medien Anfang September.
Vor allem Raiffeisenbanken reagierten auf den VKI-Musterbrief aber mit der Ansage, auf die noch ausständige Entscheidung im Verfahren gegen die Raiffeisenbank Bodensee warten zu wollen. Nun liegt für dieses Verfahren, das der VKI im Auftrag des Sozialministeriums führte, auch das höchstinstanzliche Urteil (6 Ob 51/17v) vor. Darin wurde wieder bestätigt, dass die einseitige Einziehung der Marge als Untergrenze unzulässig ist. D. h. es ist nicht rechtskonform, wenn der Zinsindikator einseitig bei 0 Prozent "eingefroren" bzw. ein Mindestzinssatz in Höhe des vereinbarten Aufschlages verrechnet wird.
Nun gibt es keine Ausreden mehr: Alle betroffene Banken sollen endlich tätig werden und
1) die in der Vergangenheit zu viel verrechneten Zinsen den KonsumentInnen gutzuschreiben sowie
2) die Zinsen in Zukunft richtig berechnen, dh den Zinssatz richtigstellen.
Manche Banken haben dem VKI oder den Medien gegenüber bereits angekündigt, nach Vorliegen des Urteils gegen die Raika Bodensee von sich aus diese Schritte einzuleiten. Wir nehmen sie nun beim Wort.
Auch KonsumentInnen, die ihren Kreditvertrag in letzter Zeit bereits getilgt oder umgeschuldet haben, können von der Problematik betroffen sein. Diese KonsumentInnen sollten besonders aufpassen, da sie mit der Bank in keiner laufenden Geschäftsbeziehung mehr stehen. Diesen Personen ist dringend zu raten, sich zunächst selber an die Bank zu wenden. Die Banken werden hier nicht von sich aus auf die Kunden zugehen!
Hier finden Sie nähere Informationen zu der Thematik.
Welche Kreditverträge sind nun davon betroffen und welche nicht?
Nicht betroffen sind:
- Kreditverträge, die seit 2014 durchgehend einen Fixzinssatz hatten.
- in der Regel Kreditverträge, bei denen von der Bank einseitig Null (oder de facto Null, also zB 0,00001%) als Zinsuntergrenze eingezogen wurde. Für den OGH (10 Ob 13/17k ) ist dies zulässig, dh die Bank muss den Kreditzinssatz nicht negativ werden lassen und muss keine Negativzinsen ausbezahlen. (Allerdings schränkt der OGH dies ein, weil er ergänzt, dass die Auslegung eines einzelnen Vertrages doch zu einem anderen Ergebnis führen kann.)
Betroffen sein können:
- Kreditverträge mit variablem Zinssatz, bei denen der gewählte Indikator (zB 3-Monats-Euribor, 3-Monats-Libor) negativ wurde und die Bank einseitig die Marge als Untergrenze festgelegt hat.
- Manche Banken hatten dies damals (meist im Jahr 2015) extra in Briefen an die KonsumentInnen angekündigt.
- Andere Banken hingegen haben dies schlicht gemacht, ohne extra ihre Kunden davon zu informieren.
- Kreditverträge mit variablem Zinssatz, bei denen bereits im Vertrag die Marge als Untergrenze festgelegt wurde, aber gleichzeitig keine Obergrenze vereinbart wurde.
Den VKI-Musterbrief finden Sie hier .
Der VKI bereitet weitere Schritte gegen diejenigen Banken vor, die sich nun trotz Vorliegen der Voraussetzungen noch immer weigern sollten, den Saldo und die Zinsen richtig zu stellen.