Im Fremdwährungskredit des klagenden Kreditnehmers war ein variabler Zinssatz vereinbart: Als Zinsanpassungsklausel wurde der 3-Monats-LIBOR (Indikator) zuzüglich eines fixen Aufschlags von 1,250% festgelegt.
Der Kläger klagte auf Feststellung, dass es nicht zulässig sei, dass die Bank nun diesen Aufschlag als Untergrenze annimmt, auch wenn der rechnerische Zinssatz durch einen negativen Indikator geringer ist als der Aufschlag.
Zur besseren Verständlichkeit folgendes Beispiel:
Liegt der 3-Monats-Libor bei zB -0,73 % (aktuell am 22.5.2017), bedeutet dies, dass vom vereinbarten Aufschlag (hier 1,25) dieser Wert abzuziehen ist, sodass sich ein Zinssatz iHv 0,52% ergibt.
Nach Ansicht der Bank würde in diesem Fall der vereinbarte Aufschlag als Zinssatz bleiben, dh 1,25%.
Der OGH sprach nun deutlich aus, dass es in einem solchen Fall nicht zulässig ist, dass die Bank mindestens den Aufschlag als Sollzinsen verlangen kann.
Dies stünde im Widerspruch zum Gesetz (§ 6 Abs 1 Z 5 KSchG), weil sich der Sollzinssatz dann nicht zu Gunsten des Konsumenten bis nach unten (nämlich bis Null) entwickeln kann, während nach oben eine entsprechende Grenze fehlt. Der Kreditnehmer, der einer Zinsänderungsklausel zustimmt und keinen Fixzinssatz wünscht, geht - auch für den Kreditgeber erkennbar - von einer symmetrischen Verteilung von Chancen und Risiken aus.
OGH 3.5.2017, 4 Ob 60/17b