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Privantkonkurs
Bild: Tumisu, pixabay.com

Neuregelung Privatkonkurs ab 1.11.2017

Ziel ist die Entschuldung der Person. Im Schuldenregulierungsverfahren für natürliche Personen muss man zwischen dem sog Zahlungsplan und dem Abschöpfungsverfahren unterscheiden.

Eingangs seien zum besseren Verständnis die Grundzüge des Schuldenregulierungsverfahrens ("Privatkonkurs") dargestellt:

Beim Zahlungsplan gibt hier keine bestimmte gesetzliche Mindestquote. Vielmehr muss der Schuldner den Insolvenzgläubigern mindestens eine Quote anbieten, die seiner Einkommenslage in den folgenden fünf Jahren entspricht. Die Gläubigermehrheit kann dem Zahlungsplan zustimmen, muss aber nicht. Die Zahlungsfrist darf sieben Jahre nicht übersteigen. Mit rechtskräftiger Bestätigung des Zahlungsplanes wir das Insolvenzverfahren aufgehoben. Bei Erfüllung des Zahlungsplanes kommt es zur Restschuldbefreiung.

Im Laufe des Insolvenzverfahrens kann der Schuldner das Abschöpfungsverfahren beantragen. Dieses Verfahren bedarf keiner Gläubigermehrheit. Der Schuldner tritt hier den pfändbaren Teil seines Einkommens an einen Treuhänder ab. Er darf eine zumutbare Arbeit nicht ablehnen. Der Treuhänder legt das Einkommen gewinnbringend an. Mit Ablauf des Abschöpfverfahrens ist der Schuldner restschuldbefreit.

Im Gesetz findet sich das Schuldenregulierungsverfahren in §§ 181 ff IO (Insolvenzordnung).


Der Privatkonkurs erfährt mit 1.November 2017 mehrere Änderungen:

  • Eine Voraussetzung für das Schuldenregulierungsverfahren war bislang, dass der Schuldner bescheinigen musste, dass ein außergerichtlicher Ausgleich gescheitert ist (§ 183 Abs 2 IO aF). Diese Voraussetzung gibt es ab 1.11.2017 nicht mehr.
     
  • Ad Zahlungsplan: Bezieht der Schuldner in diesem Zeitraum voraussichtlich kein pfändbares Einkommen oder übersteigt dieses das Existenzminimum nur geringfügig, so braucht er den Insolvenzgläubigern keine Zahlungen anzubieten (§ 194 Abs 1 IO nF). Dh sie brauchen keinen Zahlungsplan anbieten.
     
  • Die Dauer des Abschöpfverfahrens wird von sieben Jahre auf fünf Jahre verkürzt (§ 199 Abs 2 IO). (Die Fristen für den Zahlungsplan wurden nicht gesenkt.)
     
  • Bisher war Voraussetzung für die Beendigung des Abschöpfungsverfahrens, dass der Schuldner zumindest 10% der Forderungen an die Insolvenzgläubiger gezahlt hat (§ 213 Abs 1 Z 2 IO aF). Konnte bisher der Schuldner diese Mindestquote nicht erfüllen, konnte das Gericht nach Billigkeit entscheiden, ob der Schuldner von den nicht erfüllten Verbindlichkeiten befreit war. Diese Mindestquote von mind 10% fällt mit 1.11.2017 ebenfalls weg.

 

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