VKI fordert verbraucherfreundliche Lösungen. Neues Telekommunikationsgesetz: Konsumentenvertreter in Verhandlungen nicht eingebunden.
VKI-Appell: Mobilfunk-Betreiberwechsel
Die Mitnahme der Handy-Nummer bei Betreiberwechsel soll - wie von der EU vorgegeben - im neuen Telekommunikations-Gesetz verankert werden. Vor dem morgigen "Runden Tisch", zu dem das Infrastruktur-Ministerium alle Mobilfunk-Betreiber, nicht aber Konsumenten-Vertreter, eingeladen hat, appelliert der Verein für Konsumenteninformation (VKI) an die Entscheidungsträger, konsumentenfreundliche Regelungen auszuverhandeln.
Details für Konsumentenschutz:
Damit die Umstellung nicht zu Lasten der Verbraucher ausfällt, fordern die Konsumentenschützer folgende Details bei der Umsetzung verbindlich festzulegen:
Tarifinformation:
Anrufer müssen erkennen, dass sie in ein anderes Netz wechseln, da dies üblicherweise mit höheren Kosten verbunden ist. Nachdem Handy-User nach der Einführung der Nummernportabilität netzinterne Gespräche nicht mehr erkennen können, muss vor Gesprächen in anderes Netz zu einem portierten Gesprächspartner durch entsprechende Ansage über den Netzwechsel informiert werden. Es sollte aber nicht generell vor jedem Gespräch eine Ansage über das Netz erfolgen.
Kosten:
Die Rufnummern-Mitnahme sollte mit keinen Umstiegskosten verbunden sein und auch keine Tariferhöhungen nach sich ziehen. Wenn dennoch Investitionen zu Buche schlagen, so dürfen lediglich "Umsteiger" angemessen zur Kasse gebeten werden - keinesfalls akzeptabel ist ein Umwälzen der Kosten auf alle Kunden. Erfahrungen aus anderen Ländern zeigen, dass ein Wechsel vor allem von Firmen genützt wird, weniger von Privaten.
Prozedere beim Anbieterwechsel :
Möglichst einfach und transparent sollte das Prozedere beim Anbieterwechsel sein: Ein portierwilliger Kunde soll im Rahmen bestehender Verträge und unter Einhaltung der üblichen Fristen von seinem Provider zu einem anderen Anbieter wechseln können.
One-Stop-Lösung:
Eine Ein-Stufen-Lösung ist der Zwei-Stufen-Lösung vorzuziehen: Anmeldung beim neuen Betreiber und damit gleichzeitig Abmeldung beim bisherigen. Aus rechtlicher Sicht bestehen keine Einwände: Mit einer Einverständniserklärung könnte der Konsument den neuen Provider mit der Abwicklung der Ummeldung beauftragen, wobei die Zustimmung auch die Weitergabe von Daten, wie etwa Bankverbindung und Verrechnungsart, inkludiert. Die Abrechnung - Ausgleich eines eventuell vorhandenen Guthabens oder offener Forderungen - könnte dann auch zwischen den Providern direkt erfolgen. Aus Sicht des Konsumentenschutzes spricht jedenfalls nichts gegen eine One-Stop-Lösung.