Wer seine Lebensversicherung vorzeitig auflöst, bekommt in den ersten Jahren entweder keinen oder nur einen sehr geringen (Rückkaufs-)wert ausbezahlt. Lebensversicherungen haben auf diesen Umstand in den letzten 10 Jahren allerdings kaum ausreichend hingewiesen.
Der VKI war daher vom BMSK bereits im Jahr 2005 mit Verbandsklagen gegen alle großen österreichischen Versicherungsgesellschaften beauftragt worden.
Im Jänner 2007 ergingen die ersten Urteile des Obersten Gerichtshofes (OGH) zu klassischen Lebensversicherungen (Uniqa, Victoria Volksbanken und ÖBV). Darin stellte der OGH klar, dass die oft verwendeten Rückkaufswert-Klauseln gesetzwidrig sind.
Im Mai und Juni 2007 folgten weitere Entscheidungen des Höchstgerichtes vor allem zu fondsgebundenen Lebensversicherungen. Demnach sind auch Klauseln der Finance Life, der Generali, der Aspecta und der Skandia gesetzwidrig.
In seinem aktuellen Beschluss weist der OGH im Verfahren gegen die Nürnberger Versicherung das Rechtsmittel der Versicherung zurück ohne inhaltlich darauf einzugehen. Der OGH verweist damit auf die vorliegende ständige und eindeutige Rechtsprechung zu gesetzwidrigen Klauseln bei Lebensversicherungen und bestätigt diese: Die Klauseln lassen nicht erkennen, welcher finanzielle Schaden Konsumenten bei einer vorzeitigen Auflösung ihrer Lebensversicherung entsteht und welche Kosten von den Prämien abgezogen werden.
Insgesamt liegen mittlerweile rechskräftige Urteile zu mehr als 40 % des österreichischen Lebensversicherungsmarktes vor.
Die Urteile haben weitreichende Auswirkungen: Soweit rechtskräftige Urteile vorliegen, dürfen sich Versicherungen nicht mehr auf die gesetzwidrigen Klauseln berufen und müssen daher unter gewissen Voraussetzungen in Zukunft höhere Rückkaufswerte auszahlen, für die Vergangenheit muss es Nachzahlungen geben.
Die bisherigen Urteile zeigen übrigens Wirkung: Auch immer mehr nicht von den Urteilen direkt betroffene Lebensversicherungen zahlen freiwillig einen höheren Rückkaufswert - nach Intervention des VKI.
Betroffen sind nicht nur rückgekaufte sondern meist auch prämienfrei gestellte Verträge. Auch bei Prämienfreistellungen ist davon auszugehen, dass in den Verträgen genauso mangelhaft informiert wurde.
Selbst bei sehr zurückhaltenden Schätzungen sind allein in den letzten drei Jahren 100.000 Personen betroffen. Nach den bisherigen Rückmeldungen kann durchschnittlich ein Anspruch von rund € 1.000,-- geltend gemacht werden.
Der VKI unterstützt im Auftrag des BMSK Verbraucher bei der Durchsetzung ihrer Ansprüche auf höhere Rückkaufswerte. Der VKI schätzt Schäden nach einem Rückkauf ab und macht diese gegenüber der Versicherung geltend. Die Teilnahme an dieser Aktion ist kostenlos (siehe www.verbraucherrecht.at).
Beschluss: OGH 26.9.2007, 7 Ob 194/07s (Nürnberger)
Urteil: OGH 17.1.2007, 7 Ob 131/06z (Victoria)
Urteil: OGH 17.1.2007, 7 Ob 173/06a (ÖBV)
Urteil: OGH 17.1.2007, 7 Ob 140/06y (Uniqa)
Urteil: OGH 09.5.2007, 7 Ob 23/07v (Finance Life)
Urteil: OGH 09.5.2007, 7 Ob 233/06z (Aspecta)
Urteil: OGH 30.5.2007, 7 Ob 4/07z (Generali)
Urteil: OGH 20.6.2007, 7 Ob 82/07w (Skandia)