Die BAWAG P.S.K. Bank für Arbeit und Wirtschaft und Österreichische Postsparkasse Aktiengesellschaft hatte im Herbst 2016 Kontokunden über die Einstellung des bisherigen Kontomodells und den Umstieg auf ein neues informiert.
Diese Information war aus Sicht des Vereins für Konsumenteninformation (VKI) aber unzureichend, weil nicht klar war, was sich bei diesem Umstieg für die Konsumentinnen und Konsumenten ändert und für welche Leistungen zukünftig welche Entgelte anfallen würden. Der VKI brachte daher im Auftrag des Sozialministeriums eine Klage zu dieser Kontoumstellung der BAWAG PSK ein.
Nun liegt die Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) vor, nach der die Umstellung unzulässig war. Das Urteil ist rechtskräftig.
Die BAWAG PSK sandte im Oktober 2016 Schreiben an Kunden, in denen sie mitteilte, dass alte Kontomodelle eingestellt würden und Kunden auf neue umsteigen müssten. Betroffen waren 66 unterschiedliche Kontomodelle, u. a. auch Gratis-Konten. Sollte kein Umstieg erfolgen, wurde eine Kündigung per 31. 01. 2017 angedroht. Im Schreiben war von einem angeblichen Verbraucherbedürfnis nach einer vereinfachten Produktpalette die Rede. Außerdem entstand durch das Schreiben der Eindruck, dass sich die Verbraucher durch einen Umstieg auf das angebotene neue Kontomodell dauerhaft etwas ersparen würden. Tatsächlich war, beispielsweise bei der "KontoBox Small", aber nur noch eine kostenlose Bankomatbehebung pro Monat inkludiert.
Aus Sicht des VKI war das Schreiben - abgesehen von diesen fraglichen Ausführungen - auch deswegen problematisch, weil darin nicht ersichtlich war, welche konkreten Entgelte und Leistungen sich in welchem Umfang ändern. Dem Schreiben beigelegt war nämlich nur das Konditionenblatt für den neuen Vertrag, aber keine Gegenüberstellung mit dem alten Kontomodell. Der OGH folgte der Argumentation des VKI in diesem Punkt und beurteilte den Vorschlag zur Vertragsänderung als nicht transparent genug. Das Zahlungsdienstegesetz (ZaDiG) fordert nämlich eine klare und verständliche Aufbereitung von Änderungsvorschlägen. Eine fundierte Entscheidung des Verbrauchers kann aber nur auf Grundlage einer Gegenüberstellung erfolgen.
OGH 24.01.2019, 9 Ob 16/18w
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Klagsvertreter: Dr. Stefan Langer, RA in Wien