Der OGH erklärte im ersten Rechtsgang die Mehrzahl der eingeklagten Klauseln in der Rückzahlungsvereinbarung samt Anerkenntnis für unzulässig und führte weiters aus, dass die Betreibungskosten von der INKO Inkasso GmbH nicht ordnungsgemäß aufgeschlüsselt wurden.
Da der EuGH in seinem Urteil im Vorabentscheidungsverfahren auf Umstände abstellte, die in dieser Form bislang weder im Verfahren noch in der Lehre ausreichend Berücksichtigung fanden, hob der OGH in einem Punkt des Klagebegehrens die Urteile der Vorinstanzen auf und begründete dies damit, dass eine Überraschungsentscheidung vermieden werden muss.
Im zweiten Rechtsgang standen daher zwei Kriterien im Fokus, nämlich 1. ob die von der INKO Inkasso GmbH angebotenen Zahlungsvereinbarungen in einer nicht bloß unerheblichen Anzahl von Fällen zu einer ursprünglich im Vertrag nicht vorgesehenen Zinsen- bzw. Kostenbelastung führen und 2. ob in Anbetracht sämtlicher Umstände, insbesondere des Hauptzwecks der Tätigkeit der INKO Inkasso GmbH, angenommen werden kann, dass die INKO Inkasso GmbH nur in untergeordneter Funktion als Kreditvermittler tätig wird.
Das HG Wien und das OLG Wien gaben dem VKI Recht und erklärten, die INKO Inkasso GmbH für "schuldig, es binnen einem Monat im geschäftlichen Verkehr mit Verbrauchern zu unterlassen, mit Verbrauchern Verträge über Zahlungsaufschübe abzuschließen, ohne vor Vertragsabschluss die in § 6 VKrG genannten Informationen erteilt zu haben, wenn sich der Verbraucher gleichzeitig mit dem Abschluss dieser Zahlungsaufschübe verpflichtet, Zinsen oder Kosten, insbesondere Kosten der Forderungsbetreibung, zu zahlen, die in dem der gestundeten Forderung zugrundeliegenden Vertrag nicht dem Grunde und der Höhe nach vereinbart waren oder sinngleiche Praktiken zu unterlassen."
Die INKO Inkasso GmbH erhob gegen das Urteil des OLG Wien Revision.
Trotz umfangreicher vorgebrachter Beweise durch den VKI, vermeinte der OGH, dass nicht feststehe, dass die von den Vorinstanzen herangezogenen Vertragsurkunden den gesamten Vertragsinhalt wiedergeben würden. Ein Vergleich zwischen den ursprünglichen Verträgen und den Ratenvereinbarungen (bzw den entsprechenden Angeboten) könne laut OGH mangels Feststellbarkeit der ursprünglichen Verträge nicht vorgenommen worden, weshalb der OGH das noch offene Klagebegehren zwar abwies, inhaltlich die Rechtsansicht der Vorinstanzen aber für richtig hielt:
Laut OGH haben die Vorinstanzen grundsätzlich richtig erkannt, dass die für die Informationspflichten nach § 6 VKrG erforderliche Entgeltlichkeit nur dann vorliegt, wenn sich Verbraucher gegenüber dem Inkassobüro verpflichten (sollen), auch Zinsen und Kosten zu zahlen, die im ursprünglichen Vertrag über die Gewährung des Kredits nicht vorgesehen waren (vgl EuGH C-127/15 Rn 37, 39, 41). Weiters sind die Vorinstanzen - wie der OGH ausführt - auch richtig davon ausgegangen, dass es bei der Beurteilung der Frage der Entgeltlichkeit des Zahlungsaufschubs auf einen Vergleich ankommt. Demnach müssen die Leistungen, die aufgrund des ursprünglichen Vertrags vom Schuldner zu erbringen waren, mit jenen Leistungen verglichen werden, die nach Abschluss der Ratenvereinbarung mit dem Inkassobüro zu zahlen sind.
OGH 20.12.2018, 4 Ob 226/18s
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Klagsvertreter: Dr. Stefan Langer, Rechtsanwalt in Wien
Anmerkung:
Aus der Begründung des OGH folgt daher: Wenn der gesamte ursprüngliche Vertrag mit dem Gläubiger im Gegensatz zum Anbot auf Ratenvereinbarung durch das Inkassobüro keine ziffernmäßige Angaben zu den Bearbeitungs-, Evidenz- oder Mahngebühren enthält oder einen niedrigeren Verzugszinssatz bzw niedrige Mahnkosten als das Inkassobüro vorsieht, dann ist das Inkassobüro dazu verpflichtet, den Schuldnern die erforderlichen Informationen nach § 6 VKrG (zB über den Sollzinssatz und den Effektivzinssatz, über das Rücktrittsrecht und die vorzeitige Rückzahlung) zu übermitteln, sofern es nicht nur in untergeordneter Funktion tätig wurde.