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OGH: Keine vorzeitige Lösungsmöglichkeit bei prämienbegünstigter Zukunftsvorsorge wegen Wegfalls der Geschäftsgrundlage

Die gesetzliche Halbierung der staatlichen Prämie im Jahr 2012 berechtigt nach Ansicht des OGH nicht zur vorzeitigen Aufhebung des Lebensversicherungsvertrags.

Der OGH hat entschieden, dass die Halbierung der angekündigten und jährlich neu gesetzlich festgelegten Prämie zur prämienbegünstigten Zukunftsvorsorge für das Jahr 2012 auf 4,25 % (zuvor zwischen 8 und 9,5 %) durch den Stabilitätspakt 2012 (BGBl I Nr 22/2012) nicht zur Aufhebung und Rückabwicklung des fondsgebundenen Lebensversicherungsvertrags wegen Wegfalls der Geschäftsgrundlage berechtigt.

Der Kläger, ein konzessionierter Wertpapierdienstleister, hatte dies unter Berufung darauf begehrt, dass er den Vertrag nur wegen der Förderung abgeschlossen habe und der Vertrag für ihn nach deren Halbierung wertlos geworden sei. Es sei ihm daher nicht zumutbar, den Vertrag für die Dauer des zehnjährigen Kündigungsverzichts aufrecht zu erhalten. Der OGH ist dieser Argumentation nicht gefolgt. Die Reduktion der Prämie durch § 108g Abs 1 EStG idF BGBl I 22/2012 führe nicht zum Wegfall der Geschäftsgrundlage, wenn die Parteien keine bestimmte Höhe der staatlichen Förderung zur Vertragsgrundlage gemacht haben.

OGH 21.5.2014, 7 Ob 66/14b

Anmerkung:
1. Nach mittlerweile stRsp des OGH kann der Versicherungsnehmer einen Vertrag zur PZV - anders als sonstige Lebensversicherungsverträge - frühestens nach 10 Jahren kündigen, weil die Sonderbestimmungen in §§ 108g und 108i EStG die §§ 165 Abs 1, 178 Abs 1 VersVG derogieren, nach denen dem Versicherungsnehmer bei Lebensversicherungsverträgen ein zwingendes Kündigungsrecht zusteht (RIS-Justiz RS0127200, zB 7 Ob 168/12z; krit die üL, zB Rabl, ecolex 2012, 1052; ders in FS Iro 171; Iro, RdW 2013, 247). Eine vorherige Prämienfreistellung ist zwar möglich; das Kapital bleibt freilich gebunden.

2. Ein über 10 Jahre hinausgehender Kündigungsverzicht des Versicherungsnehmers ist allerdings unwirksam (7 Ob 40/12a). Nach Ablauf der 10 Jahre hat der Versicherungsnehmer daher zwingend sein allgemeines Kündigungsrecht gem § 165 VersVG.

3. Vorzeitige Lösungsmöglichkeiten vom Vertrag bestehen allenfalls nach § 3a KSchG (in Hinblick auf vom Versicherer etwaig als wahrscheinlich dargestellte öffentliche Förderungen in bestimmter Höhe, die nicht eintreten; allerdings nur innerhalb eines Monats ab Vertragsabschluss) oder nach § 5b VersVG (bei Nichterteilung bestimmter Informationen zum Produkt).

4. Ob die Halbierung der staatlichen Prämie durch den Stabilitätspakt verfassungskonform ist, ist offen.

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