Viele Versicherungen belohnen ihre Kunden für eine lange Vertragsbindung mit einem sogenannten Dauerrabatt ("Treuebonus"). Bei vorzeitiger Vertragsauflösung müssen VerbraucherInnen die gewährten Rabatte allerdings zurückzuzahlen, wenn dies vertraglich vereinbart wurde.
Schon in der Vergangenheit hat der OGH einige Dauerrabattklauseln für unzulässig erklärt. Als Grundsatz gilt, dass sich die vom Versicherer rückforderbaren Beträge streng degressiv entwickeln müssen. Unzulässig sind daher Klauseln, die eine Rückvergütung mit gleichbleibenden jährlichen Beträgen vorsehen. Denn in diesem Fall steigt der rückforderbare Betrag bei längerer Vertragsdauer und der Versicherungskunde wird im Ergebnis für seine Vertragstreue bestraft.
Nunmehr hatte sich der OGH neuerlich mit einer Dauerrabattklausel zu beschäftigen. Diese war so ausgestaltet, dass zwar gemessen an der Summe der geleisteten Prämien der Prozentsatz der Rückforderung jährlich sinkt, nicht aber der tatsächlich zu zahlende Rückforderungsbetrag. So steigt nach der konkreten Klausel bei einer Vertragslaufzeit von zehn Jahren die vom Kunden zu leistende Nachzahlung während der ersten fünf Jahre, bleibt im sechsten Jahr gleich und sinkt erst dann.
Der OGH beurteilte die Klausel als gröblich benachteiligend und bestätigte damit das Urteil der Vorinstanz. Aufgrund des Urteils fällt die Klausel ersatzlos weg und KonsumentInnen können die bezahlten Dauerrabattrückforderungen zurückverlangen.
OGH 20.12.2017, 7 Ob 81/17p
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Klageverteter: Dr. Stefan Langer, Rechtsanwalt in Wien
OGH kippt neuerlich Dauerrabattklausel
Der VKI klagte im Auftrag des Sozialministeriums die Generali Versicherung AG wegen Unzulässigkeit einer Dauerrabattklausel.
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Urteil: OGH kippt neuerlich Dauerrabattklausel - 12.2.2018
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