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OGH: Kreditvertrag bei Tod des Kreditnehmers nicht kündbar

Der Oberste Gerichtshof verneint das Vorliegen eines wichtigen Grundes für die vorzeitige Beendigung des Kreditvertrags seitens der Bank im Fall des Todes des Kreditnehmers.

Ein Konsument hatte im Jahr 2012 einen Kreditvertrag über EUR 68.000,-- abgeschlossen und die Kreditraten bis zu seinem Tod regelmäßig bedient. Zur Besicherung des Kredits hatte er Goldmünzen und Nuggets ins Sicherungseigentum der Bank übertragen. Im Kreditvertrag war festgehalten, dass die Bank das Sicherungsgut verwerten kann, wenn der Kreditnehmer seinen Zahlungsverpflichtungen nicht nachkommt.

Sieben Tage nach dem Tod des Kreditnehmers löste die Bank das Kreditkonto auf und verwertete das Sicherungsgut, ohne die Verlassenschaft oder die Erben davon zu verständigen.

Die Verlassenschaft begehrte mittels Klage die Feststellung, dass der Kreditvertrag und die Sicherungsvereinbarung aufrecht sind und die Bank zur Wiederbeschaffung und Haltung des Goldes verpflichtet ist.

Bereits die Vorinstanzen gaben der Klage statt. Der Oberste Gerichtshof (OGH) bestätigt diese Entscheidung.

Der OGH verweist darauf, dass ein Kredit als Dauerschuldverhältnis bei Vorliegen eines wichtigen Grundes jederzeit gelöst werden kann. Ein solcher wichtiger Grund liegt vor, wenn einer Partei die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses billigerweise nicht zugemutet werden kann. Dabei muss das Vertrauen des Kreditinstituts darin erschüttert sein, dass der zur sofortigen Rückzahlung fällig gestellte Kredit nicht mehr ordnungsgemäß bedient wird und somit die Kreditrückzahlung gefährdet ist.

Der OGH verweist auch auf die Rechtsprechung, wonach eine Kündigungsklausel mangels sachlicher Rechtfertigung eines Rücktrittsrechts iSd § 6 Abs 2 Z 1 KSchG unzulässig ist, wenn die Bank bei Tod des Kreditnehmers oder Bürgen zur sofortigen Kündigung des Kredits berechtigt ist.

In der Folge hält der OGH fest, dass eine Gefährdung der Erfüllung der Kreditverbindlichkeiten in der vorliegenden Situation nicht gegeben ist. Das Ableben des Kreditnehmers und der Wegfall seiner persönlichen Haftung reichen dafür nicht. Die Kündigung ist daher unwirksam.

OGH 24.6.2016, 9 Ob 35/16m

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