Zum Inhalt

OGH neuerlich zu Leasing - wirksame Klauseln

Der OGH hat nun in einem - von der Arbeiterkammer geführten - Verbandsprozess gegen die Raiffeisen Leasing GmbH die gröbliche Benachteiligung einer AGB-Klausel betreffend den Schadensfall eines Leasingobjektes verneint. Gleichzeitig hält das Höchstgericht fest, dass die für die Verbandsklage notwendige Wiederholungsgefahr dann nicht beseitigt ist, wenn der Verwender von AGB seiner nach Abmahnung abgegebenen Unterlassungserklärung neu formulierte Ersatzklauseln befügt.

Damit bestätigte der OGH für zahlreiche Klauseln in den betreffenden AGB die Rechtsansicht der Vorinstanzen: Unzulässig ist etwa eine Klausel, in der sich der Leasingnehmer verpflichtet, 6 Wochen ab Unterfertigung an sein Angebot gegenüber dem Leasinggeber gebunden zu sein. Der OGH bestätigt die Unzulässigkeit der Klausel, da eine derart lange Bindungsfrist für den Kunden regelmäßig nachteilig ist, weil er in dieser Zeit nicht anderweitig disponieren kann. Diese deutliche Einschränkung der wirtschaftlichen Bewegungsfreiheit des Leasinginteressenten sei gröblich benachteiligend und daher unzulässig.

Hinsichtlich der Klausel 24 in den gegenständlichen AGB wich allerdings der OGH von der Ansicht der Vorinstanzen ab. Diese hatten die Klausel wegen gröblicher Benachteiligung iSd § 879 Abs 3 ABGB als unzulässig angesehen:

Nur der Vermieter als Eigentümer des Mietgegenstandes ist berechtigt, Ansprüche aus einem Schadensfall geltend zu machen. Kann der Vermieter seine Schadenersatzforderungen nicht unverzüglich einbringlich machen, so hat der Mieter dem Vermieter gegen Abtretung der Forderungen des Vermieters den Schaden zu ersetzen. Bei ergebnisloser Klage gegen Dritte ist der Mieter verpflichtet, dem Vermieter die hiefür entstandenen Kosten und Gebühren unverzüglich zu ersetzen, soweit diese zur Rechtsverfolgung notwendig und nützlich sind. Der Mieter ist nicht berechtigt, gegenüber Dritten Erklärungen für den Vermieter abzugeben, wonach ein Schadensfall zur Gänze erledigt sei (Abfindungserklärungen).

Das Höchstgericht verneint hierbei eine gröbliche Benachteiligung des Leasingnehmers, da von diesem - nach dieser Klausel - lediglich die zur Rechtsverfolgung notwendigen und nützlichen Aufwendungen (nicht wie das Berufungsgericht angenommen hatte: "alle Kosten und Gebühren der Rechtsverfolgung") zu ersetzen seien. Außerdem erscheine es nicht gröblich benachteiligend - so der OGH, dass nur der Leasinggeber berechtigt sei, Schadenersatzansprüche gegen einen Dritten geltend zu machen. Dass weiters der Leasingnehmer dem Leasinggeber - gegen Abtretung dessen Forderungen gegen Dritte - den Schaden zu ersetzen habe, wenn der Leasinggeber seine Schadenersatzforderungen nicht unverzüglich einbringlich machen könne, sei ebenfalls zulässig. Angesichts des mit dem Finanzierungsleasing typischerweise verfolgten Zwecks und der unstrittigen Stellung des Leasingnehmers als "wirtschaftlicher Eigentümer" erscheine dies nicht gröblich benachteiligend. Denn der Leasingnehmer sei dann in keiner wesentlich anderen Situation als ein "echter Eigentümer", der zuerst Reparaturkosten aufwenden müsse und in der Folge versuche, seine Ersatzansprüche gegen den Schädiger einbringlich zu machen.

OGH 17.11.2009, 1 Ob 81/09g

Diesen Beitrag teilen

Facebook Twitter Drucken E-Mail

Das könnte auch interessant sein:

OLG Wien: unzulässige Klausel eines Restschuldversicherers

OLG Wien: unzulässige Klausel eines Restschuldversicherers

Der VKI hatte im Auftrag des Sozialministeriums den Versicherer CNP Santander Insurance Europe DAC in einem Verbandsverfahren geklagt. Es handelt sich um eine Klausel, wonach die Leistung im Falle der Arbeitsunfähigkeit erstmalig an dem Fälligkeitstermin der Kreditrate erbracht wird, welcher dem Ablauf einer Frist von 6 Wochen ab Beginn der Arbeitsunfähigkeit folgt (=Karenzzeit). Die Klausel, auf die sich der Versicherer auch im Einzelfall berufen hat, um die Versicherungsleistung zu verweigern, wurde im Verbandsverfahren vom OLG Wien als unzulässig beurteilt, nachdem zuvor schon das HG Wien dem VKI recht gegeben hat. Das Urteil ist rechtskräftig.

VKI: Restschuldversicherer zahlt nach Klagseinbringung

VKI: Restschuldversicherer zahlt nach Klagseinbringung

Der VKI hatte im Auftrag des Sozialministeriums den Versicherer CNP Santander Insurance Europe DAC in einem Musterprozess geklagt. Eine Verbraucherin hatte für den Fall der Arbeitsunfähigkeit für einen Kreditvertrag eine Restschuldversicherung bei der CNP Santander Insurance Europe DAC abgeschlossen. Nachdem sie wegen Long Covid eine Zeit lang arbeitsunfähig war, zahlte der Versicherer nicht alle Kreditraten. Der Versicherer zahlte jedoch kurz nach der Klagseinbringung durch den VKI den gesamten Klagsbetrag. Die Klausel, auf die sich der Versicherer im Einzelfall berufen hat, um die Versicherungsleistung zu verweigern, wurde im Verbandsverfahren rechtskräftig für unzulässig erklärt.

OGH beurteilt Kreditbearbeitungsgebühr der WSK Bank als unzulässig

OGH beurteilt Kreditbearbeitungsgebühr der WSK Bank als unzulässig

Der Verein für Konsumenteninformation (VKI) hatte im Auftrag des Sozialministeriums die WSK Bank wegen unzulässiger Klauseln in ihren Kreditverträgen geklagt. Jetzt liegt die Entscheidung des Obersten Gerichtshofes (OGH) vor: Dieser beurteilt diverse Gebühren und Spesenklauseln in den Kreditverträgen als unzulässig, darunter auch die Kreditbearbeitungsgebühr in Höhe von 4 Prozent. Betroffene Kund:innen der WSK Bank haben nach Ansicht des VKI Rückforderungsansprüche.

Timesharing-Anbieter Hapimag – 48 Klauseln unzulässig

Der Verein für Konsumenteninformation (VKI) hatte die Hapimag AG wegen unzulässiger Klauseln in den AGB ihrer Timesharing-Verträge geklagt. Die Hapimag ist eine Aktiengesellschaft mit Sitz in der Schweiz, die ihren Mitgliedern Ferienwohnungen, Apartments und Hotels zur Verfügung stellt. Der VKI beanstandete 48 Bestimmungen in Geschäftsbedingungen, Reservierungsbestimmungen, Buchungsinformationen und den FAQs des Unternehmens. Das Handelsgericht Wien (HG Wien) erklärte nun alle 48 angefochtenen Klauseln für unzulässig. Wichtigster Aspekt des Urteils: Verbraucherrechtliche Bestimmungen kommen trotz „Aktionärsstatus“ der Kund:innen zur Anwendung. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.

47 Klauseln von Lyconet gesetzwidrig

47 Klauseln von Lyconet gesetzwidrig

Der Verein für Konsumenteninformation (VKI) hat – im Auftrag des Sozialministeriums – eine Verbandsklage gegen die Lyconet Austria GmbH (Lyconet) geführt. Lyconet, ein im Netzwerk-Marketing tätiges Unternehmen, vertrieb unter anderem das „Cashback World Programm“. Dabei handelt es sich um eine Einkaufsgemeinschaft, die es Mitgliedern ermöglichen sollte, durch den Bezug von Waren und Dienstleistungen bei Partnerunternehmen Vorteile zu erhalten. Gegenstand der Klage waren 47 Vertragsklauseln, die Bestandteil von Lyconet-Vereinbarungen und sogenannten Lyconet Compensation-Plänen waren. Diese wurden vom VKI unter anderem aufgrund zahlreicher intransparenter Regelungen und damit einhergehender Unklarheiten kritisiert. Nachdem bereits die Unterinstanzen alle beanstandeten 47 Klauseln als gesetzwidrig beurteilt hatten, erkannte auch der Oberste Gerichtshof (OGH) sämtliche Klauseln für unzulässig. Das Urteil ist rechtskräftig.

unterstützt durch das

Sozialministerium
Zum Seitenanfang