Der VKI klagte im Auftrag der Arbeiterkammer Vorarlberg auf Rückzahlung einer Vorfälligkeitsgebühr in Höhe von € 2.046,--. Unter einer Vorfälligkeitsgebühr versteht man ein von der Bank verrechnetes Entgelt für den Fall, dass der Verbraucher seine Schulden aus einem Kredit ganz oder teilweise vorzeitig zurückzahlt.
Ein Kreditinstitut ist unter bestimmten Voraussetzungen berechtigt, eine solche Vorfälligkeitsgebühr einzuheben. Diese sind geregelt in § 33 Abs 8 BWG (Bankwesengesetz). Die Vorfälligkeitsgebühr kann überhaupt nur bei Krediten zur Schaffung oder Sanierung von Gebäuden mit einer Laufzeit von zumindest zehn Jahren und bei hypothekarisch gesicherten Krediten verrechnet werden.
Der OGH stellte nun in Auslegung der betreffenden Bestimmung fest, dass bei diesen Krediten die Vorfälligkeitsgebühr nur dann wirksam vereinbart werden kann, wenn der Verbraucher eine zulässigerweise vereinbarte Kündigungsfrist nicht einhält. Die Kündigungsfrist ist dann zulässig, wenn sie entweder maximal sechs Monate beträgt oder, wenn eine Festzinsperiode vereinbart wurde, für die Dauer dieser Festzinsperiode.
Im nun entschiedenen Fall handelte es sich um einen Hypothekarkredit, bei dem die Bank zwar eine Kündigungsfrist hätte vereinbaren können, dies aber nicht gemacht hat. Die Bank hatte somit auch kein Recht auf Einhebung einer Vorfälligkeitsgebühr, wie schon das Handelsgericht Wien feststellte. Der OGH hat der Revision der Bank nicht Folge gegeben, sondern bestätigte das Urteil des Handelsgerichtes Wien. Die Beklagte muss somit die eingehobenen Vorfälligkeitsgebühr an den Kreditnehmer zurückzahlen.