Die beklagte Bank räumte den Klägern für den geplanten Hausbau im Mai 2008 einen Kredit in Schweizer Franken ein. Die Bank war nach dem ursprünglichen Vertrag zur Konvertierung in Euro berechtigt, falls die Kläger durch Wechselkursschwankungen eingetretene Überhänge nicht durch entsprechende Nachschüsse abdecken oder keine zusätzlichen Sicherheiten bestellen. 2009 kam es zu einer Änderung des Vertrags: Die Bank machte die Ausnützung des Kredits in Fremdwährung von einem "Stop-loss-Limit" bei einer Kursschwankung von 15 % mit automatischer Konvertierung in den Euro abhängig; die Kläger stimmten zu. Als das Limit Ende August 2010 überschritten wurde, konvertierte die Bank den Kredit ohne weitere Kontaktaufnahme mit den Klägern in Euro.
Nach dem OGH verstößt die nicht im Einzelnen ausgehandelte Vereinbarung gegen § 6 Abs 2 Z 3 KSchG und ist unwirksam. Die Berechtigung der Bank zur einseitigen Leistungsänderung ist sachlich nicht gerechtfertigt und den Klägern daher nicht zumutbar, weil sie die Konvertierung auch dann nicht abwenden können, wenn die schon bestellten Sicherheiten zur Abdeckung der Risikoerhöhung ausreichen sollten. Die Vertragsbestimmung widerspricht daher dem anerkennenswerten Interesse der Kläger, ihr Risiko selbst abwägen zu können, solange die Erfüllung ihrer Kreditverbindlichkeit nicht gefährdet ist. Eine geltungserhaltende Reduktion der rechtsmissbräuchlichen Vertragsbestimmung wird unter Verweis auf die neue EuGH-Rechtsprechung auch im Individualprozess ausdrücklich abgelehnt.
Anmerkung: Anwendung der im Verbandsprozess 8 Ob 49/12g ausgesprochenen Grundsätze.
OGH 24.01.2013, 2 Ob 22/12t