1. Alle inkriminierten Klauseln sind unzulässig.
2. Von der Bank im Vorfeld abgegebene Unterlassungserklärungen mit dem einschränkenden Zusatz "soweit diese unzulässigerweise vereinbart wurden" beseitigen die Wiederholungsgefahr aufseiten der Bank nicht.
Im Revisionsverfahren strittig war nur noch die Refinanzierungsklausel, nach der die Bank dem Kunden einen LIBOR-Aufschlag im Höchstausmaß von 1 % verrechnen kann, der "aufgrund der Mitteilung der von der Bank kontaktierten Referenzbanken festgelegt wird".
Die Klausel ist laut OGH intransparent und damit unzulässig: Unklar bleibt sowohl, wer den Aufschlag konkret festlegt (die nicht näher bestimmte Referenzbank oder die beklagte Bank selbst) als auch nach welchen Kriterien. Grundlagen, Zusammensetzung und Höhe des Zuschlags zum Zinssatz sowie dessen Entwicklung bleiben für den Kunden nicht überprüfbar. Das Berufungsgericht hatte die Klausel ferner deshalb beanstandet, weil sie zu einer Bereicherung der Konzernmutter führen kann, indem diese einen ihre eigenen Refinanzierungskosten übersteigenden Betrag als Aufschlag ansetzt.
Die übrigen 13 Klauseln betreffen ua:
- eine "Aufrundung des sich hieraus [Anm: aus dem LIBOR-Aufschlag zur Refinanzierung, s oben] ergebenden Gesamtzinssatzes auf volle 1/8 Prozentpunkte" und sonstige "Aufrundungen auf volle 1/8 Prozentpunkte zu den jährlichen Anpassungsterminen" (Verstoß gegen das Einseitigkeitsverbot gem § 6 Abs 1 Z 5 KSchG u gegen § 879 Abs 3 ABGB);
- ein Sicherstellungsrecht der Bank für alle, auch künftige Forderungen (Verstoß gegen § 879 Abs 3 ABGB);
- die Überwälzung erhöhter Refinanzierungskosten auf den Kunden bei sonstiger Zwangskonvertierung (Verstoß gegen § 6 Abs 1 Z 5 KSchG);
- die Überwälzung sämtlicher Kursdifferenzen, Umrechnungs- und Konvertierungskosten auf den Kreditnehmer (Verstoß gegen § 879 Abs 3 ABGB);
- Nachschuss-/Nachbesicherungspflichten des Kreditnehmers bei Wechselkursschwankungen bei sonstiger Zwangskonvertierung und Fälligstellung (Verstoß gegen § 879 Abs 3 ABGB);
- Bestätigung ordnungsgemäßer Risikoaufklärung durch Kreditnehmer und Sicherheitengeber und Nachforschungspflichten des Kreditnehmers in Hinblick auf künftige Entwicklung der Wechselkurse (Verstoß gegen § 6 Abs 1 Z 11 KSchG);
- Vorwegzustimmung der Sicherheitengeber zu Konvertierungen aus jedem Grund unter Verzicht auf eine gesonderte Verständigung (Verstoß gegen § 879 Abs 3 ABGB u gegen § 6 Abs 1 Z 9 KSchG);
- Verwertungs- und Konvertierungsrecht der Bank bei Kursschwankungen über 10 % oder bei Unmöglichkeit einer Refinanzierung in der Fremdwährung (Verstoß gegen § 879 Abs 3 ABGB u gegen § 6 Abs 3 KSchG, weil unklar ist, wann die bestellten Sicherheiten von der Bank verwertet werden können);
- Erklärung, dass die Finanzierungsvariante ausschließlich auf dem Wunsch des Kreditnehmers basiert und nicht von der Bank empfohlen wurde (Verstoß gegen § 6 Abs 1 Z 11 KSchG);
- damit zusammenhängend: Haftungsausschluss für Abweichungen bzw finanzielle Nachteile (Verstoß gegen § 6 Abs 1 Z 9 KSchG).
Die Rechtswidrigkeit dieser Klauseln hatte die Bank im Prozess selbst zugestanden. Das Berufungsgericht und durch Zurückweisung des Rechtsmittels der Bank auch der OGH bestätigten die Verurteilung der Bank. Der OGH stellte auch klar, dass eine im Vorfeld des Prozesses von der Bank abgegebene Unterlassungserklärung nicht ausreicht, wenn diese den einschränkenden Zusatz beinhaltet, eine künftige Berufung auf die Klauseln (nur) zu unterlassen, "soweit diese unzulässig vereinbart wurden".
OGH 17.07.2013, 3 Ob 109/13w
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Klagsvertreter: Dr. Stefan Langer, RA in Wien
Tipp: Es ist davon auszugehen, dass die Bank jahrelang bei der Zinsvorschreibung uU auch Indexanpassungen nach der nun für gesetzwidrig erklärten Klausel vorgenommen hat. Wäre dem so, dann hätten die KreditnehmerInnen einen Anspruch auf Rückzahlung der Teilbeträge, die jeweils auf die Indexanpassung zurückgehen. Dieser Anspruch auf Schadenersatz verjährt binnen 3 Jahren ab Kenntnis von Schaden und Schädiger. Die Frist beginnt daher wohl frühestens jetzt zu laufen. Der VKI wird in Beispielsfällen Zinsen nachrechnen und bei der Einforderung unterstützen.