Zum Inhalt

OGH verneint Haftung der Anlegerentschädigung für AvW-Genussscheine

Dem AvW-geschädigten Kläger wurden vom Obersten Gerichtshof keine Zahlung von € 20.000,00 aus dem Entschädigungstopf der Anlegerentschädigung von Wertpapierfirmen (AeW) zugesprochen.

Der Kläger erwarb im Jahr 1996 Genussscheine der AvW Invest AG und in den Jahren 2002 bis 2008 Genussscheine der AvW Gruppe AG. Über beide Gesellschaften wurde am 4.05.2010 der Konkurs eröffnet. Die AvW Invest AG war ab Gründung der Anlegerentschädigung von Wertpapierfirmen GmbH im Jahre 1999 bis zum Ausschluss im November 2008 nach Erlöschen ihrer Konzession deren Mitglied.

Das System der Anlegerentschädigung für Wertpapierfirmen wurde erst im Jahre 1999 aufgrund einer EU-Richtlinie geschaffen und wurde eine Rückwirkung auf ab dem 26.09.1998 eingetretene Entschädigungsfälle bestimmt. AvW-Genussscheine, die vor diesem Zeitpunkt gekauft wurden, unterliegen generell nicht dem Schutz dieser Entschädigungseinrichtung.

Etwas anders fällt die Begründung des Gerichts für die zwischen 2002 und 2008 erworbenen Genussscheine des Klägers aus: Der Kläger hat lediglich in erster Instanz behauptet, die beiden Gesellschaften seien „verbunden“ gewesen. Ein konkretes Vorbringen insbesondere hinsichtlich der behaupteten Umgehungskonstruktion wurde nicht erstattet. Auch wurde nach Ansicht des OGH nicht ausreichend dargelegt, warum die AvW Invest AG auf gesetzlicher oder vertraglicher Grundlage verpflichtet gewesen wäre, dem Kläger im Zusammenhang mit Wertpapierdienstleistungen geschuldete Gelder zurückzuzahlen. Jedenfalls sind Ansprüche aus Fehlberatung nicht Gegenstand der Anlegerentschädigung.

Die Frage, ob die Anlegerentschädigung auch bei einer Konkurseröffnung nach dem Ausscheiden eines Mitglieds zahlungspflichtig sein kann, wurde und mußte vom OGH nicht beantwortet werden. Es sind jedoch weitere Musterverfahren zur Frage der Haftung der AeW in verschiedenen Konstellationen anhängig.

Es bleibt deshalb ua. abzuwarten, wie der OGH bei AvW-Genussscheinen, die in der Zeit von Ende 1998 bis Mitte 2001 erworben wurden und bei denen die Erwerber das Umtauschangebot der AvW Gruppe AG nicht angenommen haben, entscheidet. Ebenso spannend bleibt die Entscheidung des Höchstgerichts, sollte es einem Klagsvertreter gelingen, die wirtschaftliche Einheit von AvW Invest und AvW Gruppe AG zu beweisen – was allerdings den Masseverwaltern für die Frage, ob beide Gesellschaften für die Abwicklung in der Insolvenz aufgrund dieser wirtschaftlichen Einheit zusammengelegt werden können, beim OGH nicht gelungen ist.

OGH 31.01.2013, 1 Ob 242/12p
Klagevertreter: Mag. iur. Oliver Lorber, RA in Klagefurt

Diesen Beitrag teilen

Facebook Twitter Drucken E-Mail

Das könnte auch interessant sein:

OLG Wien: unzulässige Klausel eines Restschuldversicherers

OLG Wien: unzulässige Klausel eines Restschuldversicherers

Der VKI hatte im Auftrag des Sozialministeriums den Versicherer CNP Santander Insurance Europe DAC in einem Verbandsverfahren geklagt. Es handelt sich um eine Klausel, wonach die Leistung im Falle der Arbeitsunfähigkeit erstmalig an dem Fälligkeitstermin der Kreditrate erbracht wird, welcher dem Ablauf einer Frist von 6 Wochen ab Beginn der Arbeitsunfähigkeit folgt (=Karenzzeit). Die Klausel, auf die sich der Versicherer auch im Einzelfall berufen hat, um die Versicherungsleistung zu verweigern, wurde im Verbandsverfahren vom OLG Wien als unzulässig beurteilt, nachdem zuvor schon das HG Wien dem VKI recht gegeben hat. Das Urteil ist rechtskräftig.

VKI: Restschuldversicherer zahlt nach Klagseinbringung

VKI: Restschuldversicherer zahlt nach Klagseinbringung

Der VKI hatte im Auftrag des Sozialministeriums den Versicherer CNP Santander Insurance Europe DAC in einem Musterprozess geklagt. Eine Verbraucherin hatte für den Fall der Arbeitsunfähigkeit für einen Kreditvertrag eine Restschuldversicherung bei der CNP Santander Insurance Europe DAC abgeschlossen. Nachdem sie wegen Long Covid eine Zeit lang arbeitsunfähig war, zahlte der Versicherer nicht alle Kreditraten. Der Versicherer zahlte jedoch kurz nach der Klagseinbringung durch den VKI den gesamten Klagsbetrag. Die Klausel, auf die sich der Versicherer im Einzelfall berufen hat, um die Versicherungsleistung zu verweigern, wurde im Verbandsverfahren rechtskräftig für unzulässig erklärt.

OGH beurteilt Kreditbearbeitungsgebühr der WSK Bank als unzulässig

OGH beurteilt Kreditbearbeitungsgebühr der WSK Bank als unzulässig

Der Verein für Konsumenteninformation (VKI) hatte im Auftrag des Sozialministeriums die WSK Bank wegen unzulässiger Klauseln in ihren Kreditverträgen geklagt. Jetzt liegt die Entscheidung des Obersten Gerichtshofes (OGH) vor: Dieser beurteilt diverse Gebühren und Spesenklauseln in den Kreditverträgen als unzulässig, darunter auch die Kreditbearbeitungsgebühr in Höhe von 4 Prozent. Betroffene Kund:innen der WSK Bank haben nach Ansicht des VKI Rückforderungsansprüche.

Timesharing-Anbieter Hapimag – 48 Klauseln unzulässig

Der Verein für Konsumenteninformation (VKI) hatte die Hapimag AG wegen unzulässiger Klauseln in den AGB ihrer Timesharing-Verträge geklagt. Die Hapimag ist eine Aktiengesellschaft mit Sitz in der Schweiz, die ihren Mitgliedern Ferienwohnungen, Apartments und Hotels zur Verfügung stellt. Der VKI beanstandete 48 Bestimmungen in Geschäftsbedingungen, Reservierungsbestimmungen, Buchungsinformationen und den FAQs des Unternehmens. Das Handelsgericht Wien (HG Wien) erklärte nun alle 48 angefochtenen Klauseln für unzulässig. Wichtigster Aspekt des Urteils: Verbraucherrechtliche Bestimmungen kommen trotz „Aktionärsstatus“ der Kund:innen zur Anwendung. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.

47 Klauseln von Lyconet gesetzwidrig

47 Klauseln von Lyconet gesetzwidrig

Der Verein für Konsumenteninformation (VKI) hat – im Auftrag des Sozialministeriums – eine Verbandsklage gegen die Lyconet Austria GmbH (Lyconet) geführt. Lyconet, ein im Netzwerk-Marketing tätiges Unternehmen, vertrieb unter anderem das „Cashback World Programm“. Dabei handelt es sich um eine Einkaufsgemeinschaft, die es Mitgliedern ermöglichen sollte, durch den Bezug von Waren und Dienstleistungen bei Partnerunternehmen Vorteile zu erhalten. Gegenstand der Klage waren 47 Vertragsklauseln, die Bestandteil von Lyconet-Vereinbarungen und sogenannten Lyconet Compensation-Plänen waren. Diese wurden vom VKI unter anderem aufgrund zahlreicher intransparenter Regelungen und damit einhergehender Unklarheiten kritisiert. Nachdem bereits die Unterinstanzen alle beanstandeten 47 Klauseln als gesetzwidrig beurteilt hatten, erkannte auch der Oberste Gerichtshof (OGH) sämtliche Klauseln für unzulässig. Das Urteil ist rechtskräftig.

unterstützt durch das

Sozialministerium
Zum Seitenanfang