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OGH: Zahlscheingebühr nun auch für Versicherungen verboten

Die Einhebung von Strafentgelten für die Bezahlung per Zahlschein oder Onlinebanking ist auch für Versicherungen unzulässig.

In einem Verfahren gegen die Generali Versicherung - das die Bundeskammer für Arbeiter und Angestellte (BAK) führte - wurde abermals entschieden, dass die Verrechnung von Zusatzentgelten für die Zahlung mittels Zahlschein gesetzwidrig ist.

Obwohl das Gesetz seit 1.11.2009 die Verrechnung von Strafentgelten für die Bezahlung per Zahlschein oder Onlinebanking verbietet, wurden diese weiterhin verrechnet.

Nach den Urteilen gegen zwei Mobilfunkunternehmen liegt nun eine dritte Entscheidung des OGH vor, in der explizit klargestellt wird, dass auch Versicherungen kein gesondertes Entgelt für die Zahlung mittels Erlagschein verlangen dürfen.

KonsumentInnen haben nun einen Anspruch darauf, die bezahlten Zahlscheinentgelte zurückfordern.

Der VKI geht dabei davon aus, dass das Verbot der Zahlscheingebühr für alle Zahlungen gilt, die ab dem 1. November 2009 erfolgt sind, egal wann die Versicherung abgeschlossen wurde. Konsumenten können daher auch Zahlscheinentgelte zurückfordern, wenn ihr Vertrag vor dem 1.11.2009 abgeschlossen wurde.

Der VKI bietet - im Auftrag des Sozialministeriums - als Service eine kostenlose Sammelaktion "Rückforderung von Zahlscheinentgelten" an. Diese Aktion ist vorerst mit 30.09.2014 befristet. Bislang haben sich bereits rund 3200 Teilnehmer gemeldet.

OGH 9. Juli 2014, 7 Ob 78/14t
Klagsvertreter: Dr. Walter Reichholf, RA in Wien
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