Bei derartigen Fällen stellt sich die Frage, ob die Bank oder der Kunde für den eingetretenen Schaden haftet.
In einem Musterprozess des VKI im Auftrag des BMSK trifft der Oberste Gerichtshof (OGH) zu dieser Frage zwei verbraucherfreundliche Klarstellungen:
Bei der Behebung am Bankomaten sind im Normalfall keine besonderen Vorsichtsmaßnahmen geboten: Es wäre nämlich nach Einschätzung des OGH zuviel verlangt, würde man von jedem Kunden "verlangen, stets ohne konkreten Anlass besondere Aufmerksamkeit auf allfällige Ausspähversuche zu richten und etwa Tastenfelder des Bankomaten, die im Allgemeinen recht leicht einsehbar sind, mit der zweiten Hand oder durch besondere Körperhaltung (Verrenkung?) vor seitlicher Einsicht zu schützen."
Zur Verwahrung der Karte reicht es aus, wenn man seine Geldbörse im Rucksack aufbewahrt und diesen am Rücken trägt: Es ist nämlich für den OGH "nicht zu verlangen, über die Verwahrung in einem abgeschlossenen Behältnis in körperlicher Nähe oder in einer Tasche unmittelbar am Körper hinaus ständig die ungeteilte Aufmerksamkeit der Abwehr möglicher Diebstahlsgefahren zu widmen." Dies wäre eine unzumutbare Einschränkung der Bewegungsfreiheit
Die Bank muss daher dem betroffenen Konsumenten den missbräuchlich behobenen Betrag zurückerstatten, da dieser nicht sorgfaltswidrig gehandelt hat.
OGH 22.2.2007, 3 Ob 248/06a
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Klagevertreter: Dr. Stefan Langer, Rechtsanwalt in Wien