Der OGH beurteilte alle Klauseln für unzulässig:
Zu den Klauseln 2, 4 und 33:
Klausel 2 (Z 44. Abs 2 und 3 AGB; „Entgelts- und Leistungsänderungen gegenüber Verbrauchern außerhalb der Zahlungsdienstleistungen“):
(2) Änderungen der im Rahmen eines Dauerschuldverhältnisses mit Verbrauchern vereinbarten Leistungen des Kreditinstituts sind nur mit Zustimmung des Kunden möglich; solche Änderungen werden nach Ablauf von zwei Monaten ab Zugang der Mitteilung der angebotenen Änderungen an den Kunden wirksam, sofern bis dahin kein schriftlicher Widerspruch des Kunden beim Kreditinstitut einlangt. Das Kreditinstitut wird den Kunden in der Mitteilung auf die jeweils angebotenen Änderungen hinweisen und darauf aufmerksam machen, dass sein Stillschweigen nach Ablauf der zwei Monate ab Zugang der Mitteilung als Zustimmung zur Leistungsänderung gilt. Die Möglichkeit zu Leistungsänderungen auf diesem Weg ist auf sachlich gerechtfertigte Fälle beschränkt; eine sachliche Rechtfertigung liegt insbesondere dann vor, wenn die Änderung durch gesetzliche oder aufsichtsbehördliche Maßnahmen notwendig ist, die Änderung die Sicherheit des Bankbetriebs oder die Abwicklung der Geschäftsverbindung mit dem Kunden fördert, die Änderung zur Umsetzung technischer Entwicklungen erforderlich ist, vereinbarte Leistungen nicht mehr kostendeckend erbracht werden können oder die Leistungen aufgrund geänderter Kundenbedürfnisse nur mehr von wenigen Kunden nachgefragt werden.
(3) Die Bestimmungen dieser Z 44. gelten nicht für die in Z 45. gesondert geregelten Änderungen von in Verträgen über Zahlungsdienste vereinbarten Entgelten und Leistungen.
Klausel 4 (Z 45. Abs 3 AGB; „Änderungen der in einem Rahmenvertrag für Zahlungsdienste mit Verbrauchern vereinbarten Zahlungsdienstleistungen des Kreditinstituts und Entgelte des Kunden“):
Änderungen der im Rahmen eines Dauerschuldverhältnisses mit Verbrauchern vereinbarten Leistungen des Kreditinstituts sind nur mit Zustimmung des Kunden möglich; solche Änderungen werden nach Ablauf von zwei Monaten ab Zugang der Mitteilung der angebotenen Änderungen an den Kunden wirksam, sofern bis dahin kein schriftlicher Widerspruch des Kunden beim Kreditinstitut einlangt. Das Kreditinstitut wird den Kunden in der Verständigung auf die jeweils angebotenen Änderungen hinweisen und darauf aufmerksam machen, dass sein Stillschweigen nach Ablauf der zwei Monate ab Zugang der Mitteilung als Zustimmung zur Leistungsänderung gilt. Die Möglichkeit zu Leistungsänderungen auf diesem Weg ist auf sachlich gerechtfertigte Fälle beschränkt; eine sachliche Rechtfertigung liegt insbesondere dann vor, wenn die Änderung durch gesetzliche oder aufsichtsbehördliche Maßnahmen notwendig ist, die Änderung die Sicherheit des Bankbetriebs oder die Abwicklung der Geschäftsverbindung mit dem Kunden fördert, die Änderung zur Umsetzung technischer Entwicklungen erforderlich ist, vereinbarte Leistungen nicht mehr kostendeckend erbracht werden können oder die Leistungen aufgrund geänderter Kundenbedürfnisse nur mehr von wenigen Kunden nachgefragt werden.
Klausel 33 (III. 18.1 und 18.2 GB KK; „Änderung der Dauerleistungen [der] gegenüber Verbrauchern“):
(18.1) Änderungen der von der * zu erbringenden Dauerleistungen sind nur mit Zustimmung des KI möglich; solche Änderungen werden nach Ablauf von zwei Monaten ab Zugang der Mitteilung der angebotenen Änderungen an den KI wirksam, sofern bis dahin kein schriftlicher Widerspruch des KI bei der * einlangt. Die * wird den KI in der Mitteilung auf die jeweils angebotenen Änderungen hinweisen und darauf aufmerksam machen, dass sein Stillschweigen nach Ablauf der zwei Monate ab Zugang der Mitteilung als Zustimmung zur Leistungsänderung gilt.
(18.2) Die Möglichkeit zu Leistungsänderungen gem. Punkt 18.1 ist auf sachlich gerechtfertigte Fälle beschränkt; eine sachliche Rechtfertigung liegt insbesondere dann vor, wenn die Änderung durch gesetzliche oder aufsichtsbehördliche Maßnahmen notwendig ist, die Änderung die Sicherheit des Bankbetriebs oder die Abwicklung der Geschäftsverbindung mit dem Kunden fördert, die Änderung zur Umsetzung technischer Entwicklungen erforderlich ist, vereinbarte Leistungen nicht mehr kostendeckend erbracht werden können oder die Leistungen aufgrund geänderter Kundenbedürfnisse nur mehr von wenigen Kunden nachgefragt werden.
Der OGH führte dazu aus:
In den Klauseln geht es um Leistungsänderungen der Beklagten. Die Wendung „gesetzliche oder aufsichtsbehördliche Maßnahmen“ erweckt – vergleichbar mit der Wendung „gesetzliche und aufsichtsbehördliche Rahmenbedingungen (10 Ob 60/17x) – den Eindruck, es würde sich dabei nicht um aus der Sphäre der Beklagten stammende und von deren Willen unabhängige Determinanten zur Rechtfertigung für eine Leistungsanpassung handeln. Aus den weiter genannten Beispielen (Änderung, die die Sicherheit des Bankbetriebs oder die Abwicklung der Geschäftsverbindung mit dem Kunden fördert; zur Umsetzung technischer Entwicklungen erforderliche Änderung; keine Kostendeckung der vereinbarten Leistungen; geänderte Kundenbedürfnisse) wird aber erkennbar, dass die Beklagte nicht nur extern veränderte Rahmenbedingungen, sondern auch verschiedenste andere Gründe bezüglich der von ihr zu erbringenden Leistungen als Anlass für eine Änderung heranziehen können möchte. Da die sachliche Rechtfertigung hier nur mit Beispielen skizziert wird (arg: „insbesondere“), besteht auch hier die Möglichkeit zur Vertragsanpassung mittels Erklärungsfiktion, deren Umfang, Gründe und Grenzen nicht abzusehen sind.
Eine Leistungsänderung nach der Klausel soll immer dann möglich sein, wenn ein sachlich gerechtfertigter Grund vorliegt. Dieser Verweis entspricht aber nicht den Vorgaben an eine möglichst präzise und sachliche Determinierung (RS0132023).
Das Widerspruchsrecht des Kunden ist kein geeignetes Regulativ. Die vertragliche Zustimmungsfiktion läuft in der Praxis trotz des formalen Widerspruchsrechts weitgehend auf eine einseitige Änderungsbefugnis hinaus, weil sich Verbraucher erfahrungsgemäß mit Änderungsangeboten nicht auseinandersetzen, weshalb ihnen infolge der Gefahr ihrer Passivität ein Schutzbedürfnis zuzubilligen ist
Zu den Klauseln 3 und 30 (VPI-Bindung von Entgelten):
Klausel 3 (Z 45. Abs 1 AGB; „Änderungen der in einem Rahmenvertrag für Zahlungsdienste mit Verbrauchern vereinbarten Zahlungsdienstleistungen des Kreditinstituts und Entgelte des Kunden“):
(1) Änderungen der in einem Rahmenvertrag für Zahlungsdienste (insbesondere des Girokontovertrags) vereinbarten Entgelte (einschließlich Soll- und Habenzinsen, soweit die Änderung nicht aufgrund der Bindung des Zinssatzes an einen Referenzzinssatz erfolgt) und die Einführung von Entgelten sind nur mit Zustimmung des Kunden möglich, wobei solche Änderungen, wenn nicht zuvor eine ausdrückliche Zustimmung des Kunden erteilt wird, zwei Monate ab Zugang der Mitteilung der angebotenen Änderung an den Kunden wirksam werden, sofern bis dahin kein schriftlicher Widerspruch des Kunden beim Kreditinstitut einlangt. Das Kreditinstitut wird den Kunden in der Verständigung auf die jeweils angebotene Änderung hinweisen sowie darauf aufmerksam machen, dass sein Stillschweigen nach Ablauf der zwei Monate ab Zugang der Mitteilung als Zustimmung gilt. Der Kunde hat das Recht, den Rahmenvertrag zum Inkrafttreten der Änderung kostenlos fristlos zu kündigen. Auch darauf wird das Kreditinstitut im Änderungsangebot hinweisen.
(2) Auf dem in Abs. (1) vorgesehenen Weg werden Änderungen der mit dem Kunden vereinbarten Entgelte im Ausmaß der Entwicklung des von der Statistik Austria veröffentlichten nationalen Verbraucherpreisindex 2010 („VPI“) oder des an seine Stelle tretenden Index angeboten (erhöht oder gesenkt) werden, wobei jeweils die kaufmännische Rundung auf ganze Cent erfolgt. Diese Anpassung erfolgt einmal jährlich mit Wirkung ab dem 1. Juli jeden Jahres. Diese Veränderung wird gemessen am Durchschnitt der Indexzahl für das vorletzte Kalenderjahr vor dem Änderungsangebot gegenüber dem Durchschnitt der Indexzahl für das letzte Kalenderjahr vor dem Änderungsangebot. Falls das Kreditinstitut in einem Jahr von einer Entgelterhöhung absieht, lässt dies das Recht des Kreditinstituts auf künftige Entgelterhöhungen unberührt. …
Klausel 30 (III. 17.2.1 GB KK; „Entgeltänderungen gegenüber Verbrauchern“):
Änderungen der vereinbarten Entgelte (einschließlich Zinsen) und die Einführung von Entgelten sind nur mit Zustimmung des KI möglich, wobei solche Änderungen, wenn nicht zuvor eine ausdrückliche Zustimmung des KI erteilt wird, zwei Monate ab Zugang der Mitteilung der angebotenen Änderung an den KI wirksam werden, sofern bis dahin kein schriftlicher Widerspruch des KI bei der * einlangt. Die * wird den KI in der Verständigung auf die jeweils angebotene Änderung hinweisen sowie darauf aufmerksam machen, dass sein Stillschweigen nach Ablauf der zwei Monate ab Zugang der Mitteilung als Zustimmung gilt. Der KI hat das Recht, den Kartenvertrag bis zum Inkrafttreten der Änderung kostenlos fristlos zu kündigen. Auch darauf wird die * im Änderungsangebot hinweisen.
(17.2.2) Auf dem in 17.2.1 vorgesehenen Weg werden Änderungen der mit dem KI vereinbarten Entgelte im Ausmaß der Entwicklung des von der Statistik Austria veröffentlichten nationalen Verbraucherpreisindex 2010 (kurz VPI) oder des an seine Stelle tretenden Index angeboten (erhöht oder gesenkt) werden, wobei jeweils eine kaufmännische Rundung auf ganze Cent erfolgt. Diese Anpassung erfolgt einmal jährlich mit Wirkung ab dem 1. Jänner jeden Jahres. Diese Veränderung wird gemessen am Durchschnitt der Indexzahl für das vorletzte Kalenderjahr vor dem Änderungsangebot gegenüber dem Durchschnitt der Indexzahl für das letzte Kalenderjahr vor dem Änderungsangebot.
Klausel 29 (III. 16.1 GB KK; „Änderungen der Geschäftsbedingungen für Kreditkarten der *“):
Änderungen dieser zwischen KI (Anm: Karteninhaber) und * vereinbarten Geschäftsbedingungen gelten nach Ablauf von zwei Monaten ab Zugang der Mitteilung der angebotenen Änderungen an den KI als vereinbart, sofern bis dahin kein Widerspruch des KI bei der * einlangt. …
(16.2) Die * wird den KI in der Mitteilung auf die Änderungen hinweisen und darauf aufmerksam machen, dass sein Stillschweigen nach Ablauf von zwei Monaten ab Mitteilung als Zustimmung zur Änderung gilt. …
Der OGH führte dazu aus:
Da die Klauseln nicht auf den geplanten/vorgeschlagenen Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderung abstellen, liegt hier ein Verstoß gegen § 29 Abs 1 Z 1 ZaDiG 2009 (s § 50 Abs 1 Z 1 ZaDiG 2018) vor.
Das gilt nicht anders für Klausel 29. Dass sie keine Leistungs- oder Entgeltänderung zulässt, ist unerheblich, weil § 29 Abs 1 Z 1 ZaDiG 2009 (§ 50 Abs 1 Z 1 ZaDiG 2018) keine derartige Beschränkung enthält.
Zu den Klauseln 5 und 31 (Änderung von Zinssätzen):
Klausel 5 (Z 46. Abs 2 AGB; „Änderung von Zinssätzen“):
(2) Wurde für ein Konto, über das Zahlungsdienste erbracht werden, keine Anpassungsklausel betreffend Zinssätze vereinbart, so bietet das Kreditinstitut dem Kunden eine Änderung des Zinssatzes spätestens zwei Monate vor dem vorgeschlagenen Zeitpunkt ihres Wirksamwerdens an. Die Zustimmung des Kunden zu einem Änderungsangebot gilt als erteilt, wenn beim Kreditinstitut vor dem vorgeschlagenen Zeitpunkt des Wirksamwerdens kein schriftlicher Widerspruch des Kunden einlangt. Darauf wird das Kreditinstitut den Kunden im Änderungsangebot hinweisen. Der Kunde hat das Recht, den Rahmenvertrag bis zum Inkrafttreten der Änderung kostenlos fristlos zu kündigen. Auch darauf wird das Kreditinstitut im Änderungsangebot hinweisen.
Auf dem in diesem Abs. (2) vereinbarten Weg darf eine Änderung von Zinssätzen nur vorgenommen werden, wenn diese unter Berücksichtigung aller Umstände sachlich gerechtfertigt ist. Als sachlich gerechtfertigt gelten Zinssatzänderungen aufgrund der Änderung gesetzlicher, aufsichtsbehördlicher und geldpolitischer (Leitzinssatz der EZB) Rahmenbedingungen. Eine Änderung des Zinssatzes darf 0,5 %-Punkte im einzelnen Änderungsangebot nicht übersteigen.
Klausel 31 (III. 17.2.3 GB KK; „Entgeltänderungen gegenüber Verbrauchern“):
Änderungen der Zinssätze werden auf dem in 17.2.1 vorgesehenen Weg angeboten, wenn diese Änderung unter Berücksichtigung aller Umstände sachlich gerechtfertigt ist. Als sachlich gerechtfertigt gelten Zinssatzänderungen aufgrund der Änderung gesetzlicher, aufsichtsbehördlicher und geldpolitischer (Leitzinssatz der Europäischen Zentral Bank) Rahmenbedingungen. Eine Änderung des Zinssatzes darf 0,5 %-Punkte im einzelnen Änderungsangebot nicht übersteigen.
Der OGH führte dazu aus:
Es sollen offenbar lediglich die geldpolitischen Rahmenbedingungen durch einen Klammerverweis auf den Leitzinssatz der EZB weiter determiniert werden, während die Änderungen gesetzlicher und aufsichtsbehördlicher Rahmenbedingungen in keiner Weise näher beschrieben werden und auch keinen Bezug zur Leistung der Beklagten und keine Abbildung ihrer Tragweite erkennen lassen.
Das Berufungsgericht sah darin einen Verstoß gegen § 6 Abs 3 KSchG, weil Zinsänderungen auf breiter Basis, ohne Bezug zur Leistung der Beklagten und ohne Abbildung ihrer Tragweite möglich wären. Die Erwägungen des Berufungsgerichts zur Möglichkeit von Zinssatzänderungen auf viel breiterer Basis werden durch das Revisionsvorbringen nicht widerlegt.
Auch der Zusammenhang zwischen dem Erfordernis „unter Berücksichtigung aller Umstände“ und den sachlichen Rechtfertigungsgründen bleibt unklar. Schließlich ergibt sich auch aus der Beschränkung der Änderung des Zinssatzes auf 0,5 %-Punkte im einzelnen Änderungsangebot kein ausreichendes Korrektiv für eine nachträgliche Veränderung des Äquivalenzverhältnisses, weil Änderungen (Entgelterhöhungen) mangels Vorgabe zeitlicher Abstände auch in kurzen Intervallen ermöglicht würden und die Begrenzung dadurch leicht umgangen werden könnte.
Da der Inhalt und die Tragweite der Klausel demnach in ihren Auswirkungen ungeachtet der Begrenzung auf Zinsanpassungen um 0,5 % nicht ausreichend durchschaubar ist, wurde sie vom Berufungsgericht zu Recht als intransparent iSd § 6 Abs 3 KSchG erachtet.
Zur Klausel 32:
Klausel 32 (III. 17.2.4 GB KK; „Entgeltänderungen gegenüber Verbrauchern“):
Die * ist berechtigt, Änderungen der mit dem KI vereinbarten, vom Kartenumsatz abhängigen Entgelte auf dem in 17.2.1 vorgesehenen Weg anzubieten, wobei das einzelne Änderungsangebot 0,1 %-Punkte nicht überschreiten darf. Diese Anpassung kann einmal jährlich mit Wirkung ab dem 1. Jänner jeden Jahres erfolgen.
(17.2.5) Falls die * in einem Jahr von einem Angebot auf Entgelterhöhung absieht, lässt dies das Recht der * auf künftige Entgelterhöhungen unberührt. Unterbleibt eine Entgelterhöhung in einem oder mehreren aufeinanderfolgenden Jahren, kann diese (können diese) mit Wirkung ab der nächsten vorgenommenen Entgelterhöhung nachgeholt werden, wobei in diesem Fall die Anpassung in jenem Ausmaß erfolgt, welches der Veränderung der für den Durchschnitt des Jahres vor der Entgelterhöhung verlautbarten VPI-Indexzahl zu derjenigen VPI-Indexzahl, welche die Grundlage für die letzte durchgeführte Entgelterhöhung war, entspricht.
Der OGH führte dazu aus:
Der Verbraucher muss im Hinblick auf die aus dem Transparenzgebot abzuleitende Pflicht zur Vollständigkeit von Anfang an auch über die Gründe und die maßgeblichen Indizes für eine Entgelterhöhung mittels Zustimmungsfiktion informiert werden, andernfalls bleiben für ihn die Auswirkungen der Klausel unklar. Nur auf diese Weise kann dem Risiko der künftigen Passivität des Verbrauchers ausreichend Rechnung getragen werden. Die Parameter, die für eine Entgelterhöhung mittels Zustimmungsfiktion eine Rolle spielen, müssen aus der Klausel selbst hervorgehen, damit diese dem Transparenzgebot entspricht. Diese Erfordernisse werden mit einer bloß betraglichen Begrenzung einer jährlich möglichen Entgeltänderung nicht erfüllt.