Während die meisten Klauseln als gesetzwidrig eingestuft wurden, befand der OGH bei der Klausel zur Nachrangigkeit die Inhaltskontrolle des § 879 Abs 3 ABGB für nicht anwendbar und ging gar nicht mehr auf eine allfällige gröbliche Benachteiligung ein.
Diese Klausel zur Nachrangigkeit sah vor, dass der Verbraucher im Fall der Insolvenz mit seiner Forderung im Rang hinter sämtliche Forderungen gegenwärtiger und zukünftiger anderer Gläubiger (mit Ausnahme der Gläubiger, die ebenfalls Nachranggläubiger sind) zurücktritt. Aber auch außerhalb der Insolvenz verpflichtet sich der Verbraucher, seine Forderungen solange und so weit nicht geltend zu machen, wie die teilweise oder vollständige Befriedigung dieser Forderung zu einer zum Insolvenzantrag verpflichtenden Überschuldung oder Zahlungsunfähigkeit des Darlehensnehmers führen würde.
Die Inhaltskontrolle gemäß § 879 Abs 3 ABGB sieht vor, dass eine AGB-Klausel dann gesetzwidrig ist, wenn sie nicht die Hauptleistung betrifft und gröblich benachteiligend ist. Für den OGH handelt es sich bei gegenständlicher Klausel aber um ein für den Vertragstypus konstitutives Merkmal, das daher der Inhaltskontrolle nach § 879 Abs 3 ABGB entzogen ist.
Für unzulässig erkannte der OGH unter anderem die Klauseln zur Zahlung einer pauschalierten Ersatzleistung bei vorzeitiger Beendigung des Vertrages. Diese beträgt 25 % des Differenzbetrags sämtlicher Einzahlungen und der vertraglich vereinbarten Gesamtsumme, ohne vom Rückzahlungsbetrag begrenzt zu sein. Wenn die pauschalierte Ersatzleistung den Rückzahlungsbetrag übersteigt, ist der Darlehensgeber vielmehr verpflichtet, diesen Differenzbetrag nachzuzahlen. Wurde zB als insgesamt einzuzahlende Summe EUR 66.000,- vereinbart und der Vertrag endet vorzeitig, obwohl der Verbraucher erst EUR 10.000,- einbezahlt hat, so muss er 25% von der Differenz, das sind 56.000,--, bezahlen, sohin EUR 14.000,--. Diese Klauseln dazu wurden vom OGH als Gesamtheit betrachtet und alle aufgehoben, weil dem Verbraucher dadurch eine verschuldensunabhängige Schadensersatzpflicht auferlegt wird. Darüber hinaus ist die vorgesehene Höhe des Entschädigungsbetrags nicht gerechtfertigt.
OGH 24.8.2017, 4 Ob 110/17f
Klagsvertreter: Dr. Stefan Langer, Rechtsanwalt in Wien