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OGH zu Zahlungskonten mit grundlegenden Funktionen

Nicht jedes Zahlungskonto iSd § 3 Abs 1 VZKG, sondern nur ein „Zahlungskonto mit grundlegenden Funktionen“ unterliegt den Bestimmungen der §§ 25 ff VZKG über die umfassten Dienste, die zulässigen Entgelte und die Kündigungsmöglichkeiten.

Das 4. Hauptstück des Verbraucherzahlungskontogesetzes (§§ 22 ff VZKG) widmet sich dem Zugang zu Zahlungskonten. In Umsetzung der „ZahlungskontenRL“ RL 2014/92/EU soll damit allen Verbrauchern in der EU das Recht eingeräumt werden, ein Zahlungskonto mit grundlegenden Funktionen bei einem in Österreich ansässigen Kreditinstitut zu eröffnen und zu nutzen. Dieses Recht soll Verbrauchern vor allem auch dann zustehen, wenn sie ohne Beschäftigung, ohne Einkommen, überschuldet oder von einem Privatkonkurs betroffen sind. Es soll dadurch bisher kontolosen Verbrauchern ermöglicht werden, vollständig am sozialen und wirtschaftlichen Leben der Gesellschaft teilzunehmen, was ohne ein Zahlungskonto nicht möglich ist.

Dazu räumt § 23 Abs 1 und 2 VZKG Verbrauchern unter bestimmten Voraussetzungen das Recht ein, ein „Zahlungskonto mit grundlegenden Funktionen“ zu eröffnen, und erlegt im Gegenzug den Kreditinstituten in § 23 Abs 4 iVm § 24 Abs 1 VZKG insoweit einen entsprechenden Kontrahierungszwang auf.

Schon der jeweilige Wortlaut der Bestimmungen über die Kontoeröffnung nach § 23 Abs 1 und 4 VZKG („Antrag […] auf Eröffnung eines Zahlungskontos mit grundlegenden Funktionen“) sowie über die Ablehnungsgründe nach § 24 VZKG („Das Kreditinstitut kann den Antrag auf ein Zahlungskonto mit grundlegenden Funktionen ablehnen, wenn [...]“), die Entgeltbestimmungen des § 26 VZKG („Bei einem Zahlungskonto mit grundlegenden Funktionen darf das Entgelt […] pro Jahr 80 Euro nicht überschreiten.“) und die Kündigungsbeschränkungen des § 27 VZKG, aber auch ihr systematischer Zusammenhang sowie ihr Zweck geben Aufschluss darüber, dass es sich bei „Zahlungskonten mit grundlegenden Funktionen“ iSd §§ 23 ff VZKG um besondere Konten handelt. In § 25 Abs 2 Z 1 VZKG wird im Zusammenhang mit den anzubietenden Diensten aber ohnehin auch ausdrücklich zwischen „anderen Zahlungskonten“ und „jenen mit grundlegenden Funktionen“ unterschieden.

OGH 2.2.2022, 6 Ob 208/21p

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