Zum Inhalt

OGH zu Zahlungskonten mit grundlegenden Funktionen

Nicht jedes Zahlungskonto iSd § 3 Abs 1 VZKG, sondern nur ein „Zahlungskonto mit grundlegenden Funktionen“ unterliegt den Bestimmungen der §§ 25 ff VZKG über die umfassten Dienste, die zulässigen Entgelte und die Kündigungsmöglichkeiten.

Das 4. Hauptstück des Verbraucherzahlungskontogesetzes (§§ 22 ff VZKG) widmet sich dem Zugang zu Zahlungskonten. In Umsetzung der „ZahlungskontenRL“ RL 2014/92/EU soll damit allen Verbrauchern in der EU das Recht eingeräumt werden, ein Zahlungskonto mit grundlegenden Funktionen bei einem in Österreich ansässigen Kreditinstitut zu eröffnen und zu nutzen. Dieses Recht soll Verbrauchern vor allem auch dann zustehen, wenn sie ohne Beschäftigung, ohne Einkommen, überschuldet oder von einem Privatkonkurs betroffen sind. Es soll dadurch bisher kontolosen Verbrauchern ermöglicht werden, vollständig am sozialen und wirtschaftlichen Leben der Gesellschaft teilzunehmen, was ohne ein Zahlungskonto nicht möglich ist.

Dazu räumt § 23 Abs 1 und 2 VZKG Verbrauchern unter bestimmten Voraussetzungen das Recht ein, ein „Zahlungskonto mit grundlegenden Funktionen“ zu eröffnen, und erlegt im Gegenzug den Kreditinstituten in § 23 Abs 4 iVm § 24 Abs 1 VZKG insoweit einen entsprechenden Kontrahierungszwang auf.

Schon der jeweilige Wortlaut der Bestimmungen über die Kontoeröffnung nach § 23 Abs 1 und 4 VZKG („Antrag […] auf Eröffnung eines Zahlungskontos mit grundlegenden Funktionen“) sowie über die Ablehnungsgründe nach § 24 VZKG („Das Kreditinstitut kann den Antrag auf ein Zahlungskonto mit grundlegenden Funktionen ablehnen, wenn [...]“), die Entgeltbestimmungen des § 26 VZKG („Bei einem Zahlungskonto mit grundlegenden Funktionen darf das Entgelt […] pro Jahr 80 Euro nicht überschreiten.“) und die Kündigungsbeschränkungen des § 27 VZKG, aber auch ihr systematischer Zusammenhang sowie ihr Zweck geben Aufschluss darüber, dass es sich bei „Zahlungskonten mit grundlegenden Funktionen“ iSd §§ 23 ff VZKG um besondere Konten handelt. In § 25 Abs 2 Z 1 VZKG wird im Zusammenhang mit den anzubietenden Diensten aber ohnehin auch ausdrücklich zwischen „anderen Zahlungskonten“ und „jenen mit grundlegenden Funktionen“ unterschieden.

OGH 2.2.2022, 6 Ob 208/21p

Diesen Beitrag teilen

Facebook Twitter Drucken E-Mail

This could also be of interest:

Unzulässige Ausschlussklausel der Generali Versicherung AG

Unzulässige Ausschlussklausel der Generali Versicherung AG

Der VKI hatte im Auftrag des Sozialministeriums die Generali Versicherung AG wegen einer Klausel geklagt, die den Versicherungsschutz für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen im Zusammenhang mit Akten der Hoheitsverwaltung ausschließt. Das Handelsgericht Wien gab dem VKI recht und erklärte die eingeklagte Klausel für unzulässig. Das Urteil ist rechtskräftig.

OLG Wien: 48 unzulässige Timesharing-Klauseln bei Hapimag

OLG Wien: 48 unzulässige Timesharing-Klauseln bei Hapimag

Der VKI hatte die Hapimag AG wegen unzulässiger Klauseln in den AGB ihrer Timesharing-Verträge geklagt. Das OLG Wien erklärte nun alle 48 angefochtenen Klauseln für unzulässig. Wichtigster Aspekt des Urteils: Verbraucherrechtliche Bestimmungen kommen trotz „Aktionärsstatus“ der Kund:innen zur Anwendung.

Unterlassungserklärung der HDI Versicherung AG

Der VKI hat – im Auftrag des Sozialministeriums – die HDI Versicherung AG wegen einer Klausel in deren ARB 2018 idF vom 01.05.2021 abgemahnt. Diese Klausel sah zwar eine Anpassung der Versicherungssumme und der Versicherungsprämie an den VPI vor, nahm aber unter anderem die im Vertrag vorgesehenen Höchstentschädigungsleistungen von einer solchen Wertanpassung aus. Die HDI Versicherung AG gab am 15.07.2024 eine Unterlassungserklärung ab.

OLG Wien: Dauerrabattklausel des Versicherers Allianz unzulässig

OLG Wien: Dauerrabattklausel des Versicherers Allianz unzulässig

Der VKI klagte im Auftrag der Arbeiterkammer Oberösterreich die Allianz Elementar Versicherungs AG wegen deren Dauerrabattklausel und deren Kündigungsklausel. Das OLG Wien gab dem VKI Recht und erklärte die Klauseln für unzulässig. Das Urteil ist rechtskräftig. Versicherungsnehmer:innen, die aufgrund der Dauerrabattklausel eine Nachforderung bezahlt haben, können diese nun zurückfordern.

unterstützt durch das

Sozialministerium
Zum Seitenanfang