Ein Kreditnehmer hatte 1992 bei der beklagten Bank einen Kredit aufgenommen, welchen er 2000 zur Gänze tilgte. Er sah am 12.2.2004 im ORF eine Sendung, in der darüber berichtet wurde, dass mehrere Banken Kreditzinsen nicht korrekt abrechnen würden. Der Kreditnehmer besuchte kurz danach aufgrund eines Hinweises in dieser Sendung die Homepage des VKI und erhielt dadurch weitere Informationen zum Thema. Aufgrund dessen erteilte er der nunmehr als Klägerin auftretenden AK den Auftrag, die Kreditzinsen seines Vertrags nachzurechnen.
Mit Schreiben vom 7.6.2004 teilte ihm die Klägerin als Ergebnis ihrer Überprüfung mit, dass die Beklagte keine korrekte Zinsanpassung durchgeführt habe. Am 16.4.2007 wurde die Bank auf Zahlung der zuviel gezahlten Kreditzinsen geklagt, sowohl aus dem Titel der Bereicherung als auch aus jenem des Schadenersatzes.
Das Erstgericht wies das Klagebegehren wegen Verjährung ab. Das Berufungsgericht hob dieses Urteil auf. Der bereicherungsrechtliche Rückforderungsanspruch sei zwar verjährt; der schadenersatzrechtliche Anspruch habe aber nicht bereits mit dem 12.2.2004 begonnen, sondern erst am 7.6.2004, weswegen keine Verjährung eingetreten ist.
Der OGH bestätigte die Entscheidung des Berufungsgerichts und führte dazu Folgendes aus: Die Beantwortung der Rechtsfrage, wann der für eine erfolgversprechende Klagsführung ausreichende Kenntnisstand erreicht ist, sodass die Verjährungsfrist zu laufen beginnen kann, hängt immer von den Umständen des Einzelfalls ab. Dies gilt auch für die Beurteilung der Erkundigungspflicht des Geschädigten. Eine "abschließende Klärung" der Frage des Beginns der Verjährungsfrist bei Schadenersatzansprüchen wegen zu Unrecht verrechneter Zinsen ist aus diesen Gründen nicht möglich.
Die Rechtsansicht des Berufungsgerichts, der Kreditnehmer sei seiner Erkundigungspflicht in angemessener Frist nachgekommen, sodass die Verjährungsfrist erst im Juni 2004 begonnen habe, ist unter den gegebenen Umständen vertretbar: Ein Vorbringen, aus welcher konkreten ("verdichteten") Medienberichterstattung der Kreditnehmer schon vor dem 12.2.2004 "ohne nennenswerte Mühe" Umstände entnehmen hätte können, aus denen sich die unrichtige Berechnung von Zinsen in seinem Fall bzw wenigstens durch seine Bank (also die Beklagte) ergeben hätte, hat die Beklagte nicht erstattet.
Das Wissen der die Überprüfung des Kredits durchführenden AK kann hier dem Kreditnehmer nicht zugerechnet werden. Dass der Kreditnehmer der klagenden AK beim Auftrag zur Nachrechnung auch schon einen Auftrag zur Geltendmachung allfälliger Ansprüche gegen die Beklagte erteilt hat, steht hier nämlich nicht fest. Zudem wurde weder vorgebracht noch festgestellt, dass der Klägerin die Kontrolle der Kreditabrechnung vor dem 7.6.2004 möglich oder dass ihr deren Ergebnis vor diesem Zeitpunkt bekannt gewesen wäre.
OGH 18.02.2010, 8 Ob 98/09h