Dass in Allgemeinen Versicherungsbedingungen enthaltene Rechtsbegriffe mitunter stark vom durchschnittlichen Konsumentenverständnis abweichen, zeigt eine aktuelle höchstgerichtliche Entscheidung zur Haushaltsversicherung.
Im gegenständlichen Fall hatte der Täter die Versicherungsnehmerin beim Verlassen des Hauses in ein Gespräch verwickelt und ihr währenddessen unbemerkt den Wohnungsschlüssel aus der Manteltasche gestohlen. Mit dem Schlüssel sperrte er die Wohnungstüre auf und stahl Bargeld, Schmuckstücke und diverse Gold- und Silbermünzen.
Im Sinne der Vorinstanzen entschied nun auch der OGH, dass es sich nach den Bedingungen der Haushaltversicherung (Art 2.3.1 HH1-ABH) bei einem solchen Fall um keinen Einbruchdiebstahl, sondern lediglich einen (niedriger versicherten) einfachen Diebstahl handle:
Ein Eindringen mit richtigen Schlüssel sei nämlich nur dann ein Einbruchdiebstahl, wenn der Täter sich diese Schlüssel durch Einbruch in andere als die versicherten Räume eines Gebäudes oder durch Raub angeeignet hat. Das sei bei einem bloßen Diebstahl der Schlüssel aus der Manteltasche nicht der Fall.
Ebensowenig stelle die Verwendung des richtigen Schlüssels ein - nach den Versicherungsbedingungen als Einbruchdiebstahl zu bewertendes - "heimliches Einschleichen" in eine abgeschlossene Räumlichkeit dar.
Zu den Auslegungsgrundsätzen hielt der OGH in Wiederholung seiner ständigen Rechtsprechung fest, dass zwar nach objektivem Gesichtspunkt als unklar aufzufassende Allgemeine Versicherungsbedingungen so ausgelegt werden müssen, wie dies der durchschnittlich verständige Versicherungsnehmer verstehen muss. Rechtsbegriffe hätten in der Rechtssprache jedoch eine bestimmte Bedeutung und seien daher in diesem Sinn auszulegen.
OGH 20.03.2019, 7 Ob 177/18g