Ein Verbraucher interessierte sich für den Kauf eines Pkw. Ein Mitarbeiter einer Autoverkäuferin (Klägerin) führte mit dem Verbraucher (Beklagter) ein Verkaufs- und Beratungsgespräch zur Kreditfinanzierung. Schließlich unterfertigten die Verkäuferin und der Beklagte ein Kaufvertragsformular; dieser Kauf wurde ausdrücklich als kreditfinanzierter Kauf abgeschlossen. Die Anbahnung und der Abschluss des Kreditvertrags ist bzw wäre unter Vermittlung der Klägerin und über Kontakt zur Klägerin erfolgt (verbundener Kreditvertrag iSd § 13 Abs 1 Z 2 lit b VKrG).
Die zum Abschluss des Kreditvertrags erforderlichen weiteren Unterlagen hätten der Klägerin am nächsten Tag vorgelegt werden sollen. Die Beklagte brachte aber die Unterlagen nicht. Der Kreditvertrag kam nicht zustande, vielmehr erklärte der Käufer am nächsten Tag den Rücktritt vom "einheitlichen Kredit- und Kaufvertrag".
Die Klägerin begehrte die vertraglich vereinbarte Stornogebühr und Stellgebühren, weil sie meinte, dass dem Käufer mangels Abschlusses vom Kreditvertrag gar kein Rücktrittsrecht zustünde.
Gemäß § 13 Abs 4 VKrG steht dem Verbraucher (binnen einer Woche) ein Rücktrittsrecht vom kreditfinanzierten Geschäfts zu, wenn er gemäß § 12 vom Kreditvertrag zurückgetreten ist.
Die Unterinstanzen bejahten eine analoge Anwendung. Für den OGH kommt es darauf gar nicht an:
Der Kaufvertrag wurde unter der aufschiebenden Bedingung des Abschlusses des Kreditvertrages abgeschlossen. Da die aufschiebende Bedingung der Kreditfinanzierung nicht eintrat und dies dem Beklagten nicht als treuwidriges Verhalten zurechenbar war, ist der Kaufvertrag zwischen den Streitteilen nicht wirksam zustande gekommen. Für das Begehren der Klägerin, das sich auf die vertraglich vereinbarten Folgen eines unberechtigten Rücktritts des Beklagten vom Vertrag stützt, fehlt es daher an einer Grundlage.
OGH 20.12.2017, 10 Ob 47/17k