Durch die Einlagensicherung gedeckt sind Einlagen, bis zu einer Höhe von 100.000 EUR pro Einleger:in bei einem Mitgliedsinstitut. Über den Betrag von 100.000 EUR hinaus sind Einlagen bis zu 500.000 EUR ua gedeckt, wenn sie aus Immobilientransaktionen im Zusammenhang mit privat genutzten Wohnimmobilien resultieren (§ 12 Z 1 lit a ESAEG), oder gesetzlich vorgesehene soziale Zwecke erfüllen und an bestimmte Lebensereignisse des Einlegers, wie etwa Heirat, Scheidung, Pensionsantritt, Kündigung, Entlassung, Invalidität oder Tod anknüpfen (§ 12 Z 1 lit b ESAEG), sofern der Sicherungsfall innerhalb von zwölf Monaten nach Gutschrift des Betrags oder nach dem Zeitpunkt, ab dem diese Einlagen auf rechtlich zulässige Weise übertragen werden können, eintritt (§ 12 Z 2 ESAEG).
Der Kläger war Kunde eines Kreditinstituts, über dessen Vermögen das Insolvenzverfahren am 28.7.2020 eröffnet wurde. Zum Zeitpunkt der Insolvenzeröffnung hatte er beim Kreditinstitut Einlagen iHv mehr als 100.000 EUR, die sich auf drei Konten (2 Girokonten und 1 Festgeldkonto) verteilten.
Ad Abfertigung
Bei Beendigung des Dienstverhältnisses erhielt der Kläger eine Abfertigung, die einem seiner Girokonten gutgeschrieben wurde. Kurz darauf überwies er selbst einen Betrag, der die Abfertigung der Höhe nach überstieg, von dem einen Girokonto auf das zweite Girokonto bei demselben Kreditinstitut.
Überweisungen zwischen Konten beim selben Kreditinstitut führen nicht zum Ende der temporären Höherdeckung. Kernaufgabe des Einlagensicherungssystems nach der Richtlinie 2014/49/EU ist der Schutz der Einleger vor den Folgen der Insolvenz eines Kreditinstituts. Das mit dem ESAEG umgesetzte System der Einlagensicherung stellt damit ganz grundsätzlich auf den Einleger und die ihm als dem Inhaber zugeordneten Einlagen ab. Dies gilt auch für die zeitlich begrenzt gedeckten Einlagen nach § 12 ESAEG. Der Schutz erfasst grundsätzlich alle Einlagen eines Einlegers.
Sowohl für die (allgemeine) Haftungsobergrenze von 100.000 EUR als auch im Anwendungsbereich der erhöhten Haftungssumme nach § 12 ESAEG ist es ohne Bedeutung, ob der Einleger ein Guthaben von einem (Giro-)Konto auf ein anderes (Giro-)Konto beim selben Kreditinstitut transferiert.
Es kommt darauf an, ob bzw in welcher Höhe ein Guthaben, das aus einer Zahlung resultiert, die eine der Voraussetzungen des § 12 Z 1 ESAEG erfüllt, bei Eintritt des Sicherungsfalls unter Berücksichtigung der übrigen Kontobewegungen noch als Einlage iSd § 7 Abs 1 Z 3 ESAEG vorhanden ist. Führt der Kunde mehrere Konten und kam es zu Transaktionen zwischen diesen Konten, bedarf es zur Ermittlung, ob noch ein Guthaben (§ 7 Abs 1 Z 3 lit b ESAEG) aus einer solchen Einlage besteht, einer Gesamtbetrachtung unter Berücksichtigung dieser Kontobewegungen.
Hingegen hat das Festgeldkonto des Klägers hier außer Betracht zu bleiben, weil feststeht, dass es nach Gutschrift der Abfertigung bis zur Insolvenzeröffnung keine Überweisung von einem der Girokonten auf das Festgeldkonto gab.
Damit steht aber auch fest, dass die Gutschrift aus der Abfertigung (und auch die privilegierten Zahlungen aus dem Hausverkauf) am 22.6.2020 in dem über 93.728,28 EUR hinausgehenden Betrag nicht mehr als Einlage vorhanden waren. Dass dem ein Guthaben am Festgeldkonto gegenüberstand, kann nichts daran ändern, dass der Schutz des § 12 ESAEG insoweit verloren gegangen ist, weil man sonst unterstellen müsste, dass diese Privilegierung auch dann zum Tragen käme, wenn der Einleger sich aus einer nach dieser Bestimmung geschützten Zahlung einen Vermögenswert angeschafft oder Verbindlichkeiten vermindert hätte, solange zu seinen Gunsten nur irgendein Guthaben auf irgendeinem Konto beim selben (insolventen) Kreditinstitut bestünde. Ein solches Ergebnis widerspräche unzweifelhaft dem Zweck der Einlagensicherung.
Ad Verkauf einer Wohnimmobilie: Kaufpreisraten
Darüber hinaus befanden sich auf diesen Konten auch Einlagen, die aus Ratenzahlungen aus dem Verkauf seines – geerbten – Elternhauses am 30. 1. 2018 stammten.
Der Privilegierung des § 12 Z 1 lit a ESAEG unterliegen Einlagen, die aus Immobilientransaktionen im Zusammenhang mit privat genutzten Wohnimmobilien resultieren. Bei einer „Wohnimmobilie“ geht es um die Befriedigung persönlicher Wohnbedürfnisse (vgl Art 4 Z 75 der Verordnung (EU) 575/2013). Es liegt unzweifelhaft eine private Nutzung der Immobilie vor. Das Erfordernis der privaten Nutzung ist nicht daran geknüpft, dass der Eigentümer der Immobilie darin selbst wohnt.
Dadurch, dass der Kläger das Haus, nachdem die Liegenschaft auf ihn im Erbweg übergegangen war, bis zum Verkauf nicht selbst bewohnte, hat sich der Charakter von dessen Verwendung nicht grundlegend geändert. Unabhängig davon, ob er es leer stehen ließ, bis ein Käufer gefunden war, oder es allenfalls auch gelegentlich nutzte, wenn er sich am ehemaligen Wohnort seiner verstorbenen Eltern aufhielt, ist von einer privat genutzten Wohnimmobilie gemäß der genannten Bestimmung auszugehen.
Relevant ist daher ausschließlich, ob bzw in welcher Höhe ein Guthaben, das aus einer Transaktion nach § 12 Z 1 lit a ESAEG resultiert, bei Eintritt des Sicherungsfalls (noch) auf Konten des Anlegers vorhanden war, und ob die zeitlichen Voraussetzungen der Z 2 leg cit erfüllt sind. Damit ist es aber ohne Bedeutung, wenn das Rechtsgeschäft selbst, das die privilegierte Immobilientransaktion zum Gegenstand hat, außerhalb der Frist von zwölf Monaten vor dem Eintritt des Sicherungsfalls abgeschlossen und darin eine Ratenzahlung vereinbart wurde. Auch Teilzahlungen, die (wie hier) auf den Kaufpreis aus der Veräußerung einer Wohnimmobilie durch den Einleger geleistet werden, erfolgen „im Zusammenhang“ mit einer solchen Transaktion und können damit innerhalb der zeitlichen Schranken der Z 2 des § 12 ESAEG privilegierte Guthaben sein. Maßgebend ist der Zeitpunkt der Gutschrift der Einlage, nicht jener des zugrunde liegenden Rechtsgeschäfts.
=> Die Girokonten des Klägers wiesen am 22.6.2020 einen Tagessaldo von zusammen 93.728,28 EUR auf. Die Gutschriften aus den Kaufpreisraten für den Zeitraum August 2019 bis einschließlich Juni 2020 waren in diesem Tagessaldo enthalten sind. Eine weitere Teilzahlung für Juli 2020 iHv 1.044 EUR wurde dem Girokonto eins des Klägers am 2.7.2020 gut geschrieben. Insgesamt wurde daher der Klage mit einer Höhe von 94.772,28 EUR stattgegeben.