In erster Linie müsse ein krasses Missverhältnis zwischen Haftungssumme und wirtschaftlicher Leistungsfähigkeit des Mithaftenden vorliegen. Ist von einem solchen Missverhältnis als objektives Element auszugehen, seien die weiteren Umstände innerhalb eines beweglichen Systems zu analysieren, die in einer Gesamtschau zur Antwort auf die Frage nach der Sittenwidrigkeit beitragen sollen. Diese maßgeblichen Kriterien seien dabei 1. die inhaltliche Ausgestaltung der Mithaftung, 2. die Umstände des Zustandekommens infolge verdünnter Willensfreiheit des Mithaftenden und 3. die Kenntnis bzw fahrlässige Unkenntnis dieser Faktoren durch den Kreditgeber.
Im gegenständlichen Fall hatte 2004 eine Frau die Kreditvereinbarung gemeinsam mit ihrem damaligen Mann unterzeichnet. Eine Kreditsumme in der Höhe von über € 45.000 wurde über Kreditvermittlung bei der klagenden Bank aufgenommen, wobei die Ehefrau und Mutter von zwei Kindern als Raumpflegerin ein durchschnittliches Monatseinkommen von ca € 500 netto bezog. Die monatliche Kreditrate wurde iHv € 860 vereinbart. Das Geld wurde vom Ehegatten der Beklagten für einen PKW und einen LKW (mit welchem sich der Ehemann selbständig machen wollte) verwendet. Die Ehe wurde 2007 geschieden, der Ehemann verpflichtete sich den Kredit allein zu übernehmen, während die Frau als Ausfallsbürgin haften sollte. Die Bank klagte nun einen Teilbetrag bei der Frau ein, zumal ein gegen den Mann eingeleitetes Exekutionsverfahren erfolglos geblieben war.
Das Höchstgericht gab nun dem Klagebegehren der Bank statt: Die Beklagte könne ihrer Zahlungsverpflichtung nicht die Sittenwidrigkeit ihrer Haftungserklärung entgegenhalten. In einer Gesamtwürdigung der Umstände bei Abschluss des Kreditvertrages (nach den von der Rspr für das Interzessionsgeschäft entwickelten Grundsätze, das hier in concreto aber nicht vorliege) sei nicht von einer Sittenwidrigkeit auszugehen: Neben der konkreten vertraglichen Ausgestaltung der Mithaftung (inkl der absoluten Höhe der Verpflichtung), der Überschaubarkeit des Risikos überhaupt für den Mithaftenden und der finanziellen Situation des Hauptschuldners, sei weiters die geschäftliche Erfahrenheit des Mithaftenden, dessen etwaige Überrumpelung oder Ausnützung einer seelischen Zwangslage in die Gesamtschau miteinzubeziehen. Im gegenständlichen Fall verneinte der OGH auf Grundlage dieser Gesamtschau, va wegen Eigeninteresses der Beklagten an der Kreditaufnahme und mangels verdünnter Willensfreiheit eine Sittenwidrigkeit der Haftung der Beklagten. Diese muss daher für die Verbindlichkeit einstehen.