Die vor knapp einem Jahr eingebrachte Verbandsklage des VKI gegen die TVP-Treuhandgesellschaft wendet sich gegen - aus unserer Sicht - gesetzwidrige Klauseln in den Treuhandverträgen der MPC-Fonds.
Ziel des Verfahrens ist es, durch Bekämpfung der in Hinblick auf die bei einigen Holland-Fonds erhobenen Rückzahlungsbegehren einschlägigen Klauseln - konkret zu Rechts- und Gerichtsstandswahl, Haftungsfreizeichnung und -beschränkung, Aufwandersatz- und Freistellungsanspruch des Treuhänders sowie die Verkürzung gesetzlicher Verjährungsfristen - Rechtsprechung zu schaffen, die eine Abwehr der Anlegerhaftung erleichtert.
Die Einrede der TVP - Gründungskommanditistin der in Österreich vertriebenen MPC-Fonds und 100 % Tochter des deutschen Emissionshauses MPC mit Sitz in Hamburg -, wonach österr Gerichte für die Klage nicht zuständig seien, war vom HG Wien in erster Instanz verworfen worden. Bereits im Jahr 2002 hatte der EuGH die Frage der internationalen Zuständigkeit für Verbandsklagen von Verbraucherschutzorganisationen unter Art 5 Nr 3 EuGVÜ (nunmehr: EuGVVO) subsumiert und - in einem ähnlich gelagerten Fall - konkret die Zuständigkeit österreichischer Gerichte bejaht (C-167/00, VKI/Henkel).
Nunmehr hat das OLG Wien als Rechtsmittelgericht den Beschluss des HG Wien bestätigt und die Zuständigkeit österr Gerichte nach Art 5 Z 3 EuGVVO damit definitiv klargestellt:
- Für die Zuständigkeitsfrage kommt es nicht auf das - in den individuellen Vertragsverhältnissen zwischen Anlegern und TVP - anzuwendende Sachrecht an. Die beklagte TVP-Treuhand hatte diesbezüglich vorgebracht, dass nur dann ein Angriff auf die österr Rechtsordnung iSv Henkel vorliegen könne, wenn auch österr Recht anwendbar wäre, weil das "schädigende Ereignis" iSd Art 5 Z 3 EuGVVO diesfalls nicht in Österreich einzutreten drohe. Nach Ansicht des OLG Wien geht die Bezugnahme auf das Vertragsstatut (vertragliche Regelungen zwischen Verbraucher und Unternehmer) in Hinblick auf den deliktischen Charakter der Verbandsklage iSd Art 5 Z 3 EuGVVO dagegen schon im Grundsatz fehl. Insb lässt sich aus der EuGH-Jud (C-167/00, Henkel) nicht ableiten, dass bei AGB-Verbandsklagen ein Gleichlauf von anwendbarem Recht und internationaler Zuständigkeit vorliegen muss (ebenso für D BGH Xa ZR 19/08; Xa ZR 5/09; Xa ZR 68/09).
- Anlass für ein - von der beklagten TVP angeregtes - Vorabentscheidungsersuchen besteht nach Ansicht des OLG Wien nicht. Vielmehr sei die richtige Anwendung des Gemeinschaftsrechts hier derart offenkundig, dass kein Raum für einen vernünftigen Zweifel bleibt (acte claire).
Die Entscheidung kann nicht mehr angefochten werden, ein Revisionsrekurs an den OGH scheidet aus (Konformatsregel, § 528 Abs 2 Z 2 ZPO).
OLG Wien 4.11.2014, 1 R 125/14f
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Klagsvertreter: Dr. Sebastian Schumacher