Beim in Rede stehenden Online-Direkt-Sparkonto handelt es sich um ein Konto, auf das der Verbraucher selbsttätig Einzahlungen und Abhebungen im Wege des Telebanking durchführen kann, er diese Überweisungen aber stets über ein auf ihn lautendes anderes Konto, das Referenzkonto, tätigen muss. Das Referenzkonto muss ein Girokonto in Österreich sein, das aber nicht bei der Beklagten unterhalten werden muss. Der Verbraucher kann ohne Einschränkung bei täglicher Fälligkeit und damit ohne negative Auswirkungen auf die Verzinsung entscheiden, ob, wann und wie viel Geld er zwischen dem Online-Direkt-Sparkonto und dem Referenzkonto überweist. Zwar sind Überweisungen nur zwischen dem Online-Direkt-Sparkonto und dem Referenzkonto möglich, jedoch wird der Verbraucher dadurch nicht gehindert, jederzeit - und ohne notwendige Beiziehung des Zahlungsdienstleisters über den auf dem Online-Direkt-Sparkonto befindlichen Geldbetrag zu verfügen.
Der Generalanwalt verneint die Anwendbarkeit der Zahlungsdienste-RL auf solche Sparkonten:
Da das Referenzkonto zwingend als Zahlungskonto zu qualifizieren ist, ist kein Bedürfnis nach einem "doppelten Schutz" für Verbraucher im Zusammenhang mit dem in Rede stehenden Online-Direkt-Sparkonto ersichtlich, wenn sämtliche Zahlungen an Dritte über das Referenzkonto erfolgen müssen.
Das in Rede stehende Online-Direkt-Sparkonto ist im Hinblick darauf, dass es "eingeschränktere Funktionen" hat, dh dem Kontoinhaber nicht die Ausführung und den Empfang von Zahlungsvorgängen an Dritte und von Dritten ermöglicht, nicht als in den Anwendungsbereich dieser Bestimmung fallend anzusehen .
Ein solches Online-Sparkonto, auf das der jeweilige Kunde (mit täglicher Fälligkeit und ohne besondere Mitwirkung der Bank) im Wege des Telebanking Einzahlungen auf ein auf ihn lautendes und Abhebungen von einem auf ihn lautenden Referenzkonto (ein Girokonto in Österreich) durchführen kann, ist nicht unter den Begriff des "Zahlungskontos" nach Art 4 Nr 14 der Zahlungsdienste-RL zu subsumieren ist und daher nicht vom Anwendungsbereich dieser Richtlinie erfasst wird.
Nun bleibt die Entscheidung des EuGH abzuwarten.
Schlussantrag des Generalanwaltes Evgeni Tanchev vom 19.6.2018, zur Rs C-191/17, Bundesarbeiterkammer/ING-Diba