Der VKI hatte die Allgemeinen Geschäftsbedingungen von Paybox im Auftrag des Konsumentenschutzministeriums wegen Gesetzwidrigkeit beanstandet, das Prozedere bei Zahlung über Handy und die von Paybox dabei angewandten Praktiken widersprachen dem ZahlungsdiensteG.
Konkret geht es um das Prozedere, wenn mittels Mobiltelefon bezahlt werden kann. Paybox tritt dabei als Zahlungsdienstleister mit dem Kunden in eine Geschäftsbeziehung, und vereinbart seine AGB mit dem Konsumenten. Diese Geschäftsbedingungen enthielten ua folgende Klausel:
Der Kunde erhält von der paybox GmbH für die Autorisierung von Zahlungen über paybox eine PIN. Hiervon ausgenommen sind Kunden, welche paybox im Rahmen ihres Mobilfunkvertrages nutzen. Kunden, welche paybox im Rahmen ihres Mobilfunkvertrages nutzen, bestätigen eine Zahlung per Antwort-SMS auf das übermittelte Angebot mit "Ja". (…)
Durch die Klausel schafft Paybox die Möglichkeit, einen Zahlungsvorgang durch die bloße Versendung einer SMS mit "Ja" auszulösen. Damit erfüllt Paybox nicht die gesetzlich vorgeschriebenen Sorgfaltspflichten: Durch diese Klausel kommt Paybox - so das Gericht - diesen Pflichtung nicht nach, da ein SMS mit "Ja" jede beliebige Person versenden und dadurch Zugang zum Zahlungsvorgang erlangen kann, die in den Besitz des Handys gerät. Da Mobiltelefone des Öfteren zum Telefonieren an Dritte weitergegeben werden, bestehe ein erhöhtes Missbrauchsrisiko. Die Klausel also, welche die gesetzlich bezweckte Sicherheit des Zahlungsinstruments nicht berücksichtigt, ist gesetzwidrig.
Ein zweiter Punkt, der vom Gericht - der Argumentation des VKI folgend - für unzulässig befunden wurde, betrifft die Informationspflicht des Zahlungsdienstleisters: Nach den AGB von Paybox sind Informationen über die Ausführung einzelner Zahlungsvorgänge bloß auf der Homepage von Paybox abrufbar. Der Kunde (der Paybox im Rahmen seines Mobilfunkvertrages nutzt) braucht dafür allerdings eine Zugangsberechtigung. Um diese zu erlangen, wird er faktisch gezwungen, eine SMS (mit dem er bestätigt, einen Online-Zugang erhalten zu wollen) an Paybox zu senden. Für die Übermittlung der SMS ist ein Betrag in der Höhe von Euro 0,14 - Euro 0,20 zu entrichten. Neben dieser Vorgehensweise besteht für den Kunden nur die Möglichkeit, über eine - ebenfalls kostenpflichtige - Mehrwertnummer die gewünschten Informationen anzufragen. Da allerdings Paybox als Zahlungsdienstleister dazu verpflichtet ist, dem Kunden alle gesetzlich geschuldeten Informationen kostenlos bereitzustellen, ist dieses Vorgehen gesetzwidrig und daher zu unterlassen, so das HG Wien.
Das Urteil ist nicht rechtskräftig.
HG Wien 26.08.2011, 39 Cg 95/10d - 8
Klagevertreterin: Dr.in Annemarie Kosesnik-Wehrle
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