Zum Inhalt
Pfand
Bild: Wolfgang Claussen - Pixabay

Pfandrechtliche Erstreckungsklausel mit Kündigungsmöglichkeit des Pfandbestellers nicht gröblich benachteiligend.

In der Pfandbestellungsurkunde mit der fett gedruckten Überschrift „Besondere Bestimmungen, wenn der Kunde und Eigentümer des Pfandgegenstands nicht ident sind“ wird eingangs darauf hingewiesen, dass die Verpfändung zur Sicherstellung bestehender und künftiger Forderungen erfolgt und die Pfandhaftung daher auch künftige Finanzierungen erfasst. Dafür wird dem Pfandbesteller ein Kündigungsrecht eingeräumt, wodurch nach der Kündigung neu abgeschlossene Finanzierungen nicht mehr von der Pfandhaftung umfasst sind. Auch unter dem Punkt „Besicherte Forderung“ wird gleich zu Beginn darauf hingewiesen.

Nach den Unterinstanzen ist die Erstreckungsklausel häufig in Verwendung, klar formuliert und auch nicht im Erscheinungsbild der Urkunde „versteckt“ iSv § 864a ABGB. Darin ist für den OGH keine korrekturbedürftige Fehlbeurteilung zu erblicken.

Dem Pfandbesteller wurde hier eine Kündigungsmöglichkeit unabhängig vom Bestehen offener Verbindlichkeiten eingeräumt. In einem solchen Fall ist durch die Erstreckungsklausel keine gröbliche Benachteiligung des Pfandbestellers iSv § 879 Abs 3 ABGB erkennbar, weil keine schrankenlose und letztlich unüberschaubare Haftung droht.

OGH 29.8.2022, 6 Ob 94/22z

Diesen Beitrag teilen

Facebook Twitter Drucken E-Mail

This could also be of interest:

Unzulässige Ausschlussklausel der Generali Versicherung AG

Unzulässige Ausschlussklausel der Generali Versicherung AG

Der VKI hatte im Auftrag des Sozialministeriums die Generali Versicherung AG wegen einer Klausel geklagt, die den Versicherungsschutz für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen im Zusammenhang mit Akten der Hoheitsverwaltung ausschließt. Das Handelsgericht Wien gab dem VKI recht und erklärte die eingeklagte Klausel für unzulässig. Das Urteil ist rechtskräftig.

OLG Wien: 48 unzulässige Timesharing-Klauseln bei Hapimag

OLG Wien: 48 unzulässige Timesharing-Klauseln bei Hapimag

Der VKI hatte die Hapimag AG wegen unzulässiger Klauseln in den AGB ihrer Timesharing-Verträge geklagt. Das OLG Wien erklärte nun alle 48 angefochtenen Klauseln für unzulässig. Wichtigster Aspekt des Urteils: Verbraucherrechtliche Bestimmungen kommen trotz „Aktionärsstatus“ der Kund:innen zur Anwendung.

Unterlassungserklärung der HDI Versicherung AG

Der VKI hat – im Auftrag des Sozialministeriums – die HDI Versicherung AG wegen einer Klausel in deren ARB 2018 idF vom 01.05.2021 abgemahnt. Diese Klausel sah zwar eine Anpassung der Versicherungssumme und der Versicherungsprämie an den VPI vor, nahm aber unter anderem die im Vertrag vorgesehenen Höchstentschädigungsleistungen von einer solchen Wertanpassung aus. Die HDI Versicherung AG gab am 15.07.2024 eine Unterlassungserklärung ab.

OLG Wien: Dauerrabattklausel des Versicherers Allianz unzulässig

OLG Wien: Dauerrabattklausel des Versicherers Allianz unzulässig

Der VKI klagte im Auftrag der Arbeiterkammer Oberösterreich die Allianz Elementar Versicherungs AG wegen deren Dauerrabattklausel und deren Kündigungsklausel. Das OLG Wien gab dem VKI Recht und erklärte die Klauseln für unzulässig. Das Urteil ist rechtskräftig. Versicherungsnehmer:innen, die aufgrund der Dauerrabattklausel eine Nachforderung bezahlt haben, können diese nun zurückfordern.

unterstützt durch das

Sozialministerium
Zum Seitenanfang