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Pfand
Bild: Wolfgang Claussen - Pixabay

Pfandrechtliche Erstreckungsklausel mit Kündigungsmöglichkeit des Pfandbestellers nicht gröblich benachteiligend.

In der Pfandbestellungsurkunde mit der fett gedruckten Überschrift „Besondere Bestimmungen, wenn der Kunde und Eigentümer des Pfandgegenstands nicht ident sind“ wird eingangs darauf hingewiesen, dass die Verpfändung zur Sicherstellung bestehender und künftiger Forderungen erfolgt und die Pfandhaftung daher auch künftige Finanzierungen erfasst. Dafür wird dem Pfandbesteller ein Kündigungsrecht eingeräumt, wodurch nach der Kündigung neu abgeschlossene Finanzierungen nicht mehr von der Pfandhaftung umfasst sind. Auch unter dem Punkt „Besicherte Forderung“ wird gleich zu Beginn darauf hingewiesen.

Nach den Unterinstanzen ist die Erstreckungsklausel häufig in Verwendung, klar formuliert und auch nicht im Erscheinungsbild der Urkunde „versteckt“ iSv § 864a ABGB. Darin ist für den OGH keine korrekturbedürftige Fehlbeurteilung zu erblicken.

Dem Pfandbesteller wurde hier eine Kündigungsmöglichkeit unabhängig vom Bestehen offener Verbindlichkeiten eingeräumt. In einem solchen Fall ist durch die Erstreckungsklausel keine gröbliche Benachteiligung des Pfandbestellers iSv § 879 Abs 3 ABGB erkennbar, weil keine schrankenlose und letztlich unüberschaubare Haftung droht.

OGH 29.8.2022, 6 Ob 94/22z

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