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Rücktritt vom Versicherungsvertrag ist nicht gleich Kündigung

Der VKI erachtete eine Vereinbarung in einer als Vertragsformblatt gestalteten Vollmacht eines Versicherungsmaklers für unzulässig und klagte für die betroffene Konsumentin. Das Erstgericht gab dem VKI Recht. Das Landesgericht Korneuburg hielt die Berufung des Versicherungsmaklers gegen das Ersturteil für nicht berechtigt: Die Honorarforderung aus der Versicherungsmaklervollmacht besteht schon dem Grunde nach nicht.

Die Konsumentin beauftragte im Jahr 2004 einen Versicherungsmakler damit ihr Versicherungen zu vermitteln. Dazu unterschrieb sie eine als Vertragsformblatt gestaltete Vollmacht. Als die Konsumentin im März 2019 eine von besagtem Versicherungsmakler vermittelte Haushaltsversicherung kündigte und im Mai 2019 auch die ihm eingeräumte Vollmacht widerrief, forderte dieser die Zahlung eines Honorars von EUR 122.46. Er berief sich diesbezüglich auf eine in der Vollmacht enthaltene Vereinbarung.

Die Vereinbarung lautete: „Hiermit bevollmächtige(n) ich (wir) [den Beklagten] […].

Im Besonderen wird der Versicherungsmakler zum Abschluß und zur Kündigung von Versicherungsverträgen sowie zur Regulierung und Liquidierung von Schäden und zur Einholung von Unterlagen ermächtigt, die er für die Bearbeitung als notwendig erachtet.

Als Auftraggeber verpflichte ich mich bei Rücktritt aus einem Versicherungsvertrag, die anfallenden Barauslagen und 75 % der Jahresnettoprämie als Honorar an den Makler anzuweisen *.“

Das Erstgericht führte aus, dass die Klausel schon nach Ihrem Wortlaut nicht als Grund für die geforderte Leistung dient, da die Konsumentin nicht vom Vertrag zurückgetreten ist, sondern gekündigt hat. Darüber hinaus hält die Klausel der Inhaltskontrolle nach § 879 Abs 3 ABGB nicht stand und ist intransparent nach § 6 Abs 3 KSchG.

Die gegen das Ersturteil eingebrachte Berufung des Versicherungsmaklers erachtete das LG Korneuburg nicht für berechtigt.

Die Ausführungen zu § 879 Abs 3 ABGB und § 6 Abs 3 KSchG des Erstgerichts hält es für zutreffend, eine weitere Erläuterungen dazu jedoch für nicht notwendig, da es dahingestellt bleiben kann, ob die Klausel der Inhaltskontrolle des § 879 Abs 3 ABGB nicht standhält oder gegen das Transparenzgebot des § 6 Abs 3 KSchG verstößt.

Als wichtiger erachtet das LG Korneuburg das Argument des Erstgerichts, die Zahlung wäre nur bei Rücktritt, nicht aber bei Kündigung zu leisten. Der Versicherungsmakler meinte dazu, dass mit der Formulierung als „Rücktritt“ „begriffsübergreifend“ jede vom Kunden ausgehende Willenserklärung, welche auf die Beendigung des Vertrags gerichtet ist, gemeint sei.

Das Argument überzeugt nicht. Nach § 914 ABGB hat der Richter nicht nur die Absicht der Parteien zu erforschen, sondern den Vertrag so zu verstehen, wie es der Verkehrssitte entspricht. Es muss daher der verwendete Begriff des „Rücktritts“ ausgelegt werden. Dieser Rechtsbegriff ist in vielen Bestimmungen gesetzlich geregelt und hat stets eine ex tunc wirkende, also rückwirkende Aufhebung des Vertrags zur Folge. Die Parteien sind an einen durch Rücktritt beendeten Vertrag nicht gebunden.

Eine Kündigung hingegen beendet ein Dauerschuldverhältnis ex nunc: Die Wirkungen des Vertrags bleiben bis zum Zeitpunkt der Wirksamkeit der Aufkündigung erhalten, die Parteien bleiben aus dem Vertrag berechtigt und verpflichtet.

Selbst das Versicherungsvertragsgesetz unterscheidet klar zwischen Rücktritt und Kündigung. Diese Differenzierung entspricht der Verkehrssitte bei der Verwendung des Begriffs.

Nach dem Wortlaut der Klausel ist das Honorar nur nach einem Rücktritt geschuldet.

Der Versicherungsmakler hatte demnach schon dem Grunde nach keinen vertraglichen Anspruch auf ein Honorar. Die Zahlung der Konsumentin erfolgte rechtsgrundlos. Da sie auch unter Vorbehalt geleistet wurde, ist eine Rückforderung nach § 1431 ABGB berechtigt.

Das Urteil ist rechtskräftig.

LG Korneuburg 12.08.2021, 21 R 72/211

Klagsvertreter: Dr. Stefan Langer, Rechtsanwalt in Wien

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